Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 11.09.2013
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 12g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte transportierte am 22. Mai 2013 im Zug von Biel nach Zürich in einer Tasche drei Fingerlinge mit insgesamt rund 11,8 Gramm reinem Kokain und erwarb zuvor drei gestohlene Smartphones.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte führte am 22. Mai 2013 im Reisezug von Biel nach Zürich in einer Tasche acht Fingerlinge mit, von denen drei mit Kokaingemisch gefüllt waren, was einer Reinsubstanz von rund 11,8 Gramm Kokain entsprach. Die Betäubungsmittel waren für den Weiterverkauf bestimmt. Zudem kaufte er zwischen Dezember 2012 und Mai 2013 in drei separaten Fällen wissentlich gestohlene Mobiltelefone (Smartphones) im Gesamtwert von rund Fr. 2'000.– an, um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung – Einzelgericht) vom 11. September 2013 (GG130155) wurde der Beschuldigte des Vergehens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG sowie der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren (unter Anrechnung von 21 Tagen Haft). Die sichergestellten Betäubungsmittel wurden eingezogen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, Urteil vom 6. Mai 2014) bestätigte das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuldspruch als auch im Straf- und Vollzugspunkt vollumfänglich (10 Monate Freiheitsstrafe bedingt bei 2 Jahren Probezeit). Das Obergericht setzte für die mehrfache Hehlerei als schwerste Tat eine Einsatzstrafe von 6 Monaten fest und erhöhte diese in Anwendung des Asperationsprinzips für das Betäubungsmittelvergehen um 4 Monate auf insgesamt 10 Monate Freiheitsstrafe. Mangels Vorstrafen und mangels Schlechtprognose wurde der bedingte Vollzug bestätigt.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (II. Strafkammer, SB130532 vom 06.05.2014) über das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung – Einzelgericht, GG130155 vom 11.09.2013). Abweichungen: Das Obergericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich (10 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 2 Jahre). Besonderheiten & Strafzumessung: Vergehen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (kein mengenmässig schwerer Fall nach Abs. 2, da 11,8g knapp unter dem Grenzwert von 12g reiner Substanz lag; mengenmaessig = False). Echte Konkurrenz mit mehrfacher Hehlerei (Art. 160 StGB, Einsatzstrafe 6 Monate, Asperation BetmG +4 Monate = 10 Monate Gesamtstrafe).

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