Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte führte bei der Einreise aus Brasilien via Marokko 819 Gramm Kokaingemisch (717 Gramm reines Kokain) in 83 Fingerlingen im Magen-Darm-Trakt in die Schweiz ein, wofür ihm eine Belohnung von Fr. 7'000.– in Aussicht gestellt worden war.
Vorwurf & vorinstanzliches Urteil: Der Beschuldigte führte bei seiner Einreise aus São Paulo (Brasilien) via Casablanca (Marokko) 819 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt 87%, entsprechend 717 Gramm reinem Kokain) in 83 Fingerlingen in seinem Magen-Darm-Trakt in die Schweiz ein – rund das 40-Fache des bundesgerichtlichen Grenzwerts für den schweren Fall (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG). Das Bezirksgericht Bülach (Urteil vom 17. Juli 2018, DG180029) verurteilte ihn zu 28 Monaten Freiheitsstrafe (teilbedingt, 18 Monate bedingt / 10 Monate unbedingt, Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Der Beschuldigte legte Berufung ein, beschränkt auf Strafmass, Vollzugsart und Landesverweisung (Schuldspruch unangefochten in Rechtskraft erwachsen). Die Staatsanwaltschaft beantragte nur die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Berufungsausgang (Obergericht Zürich, Urteil vom 4. Februar 2019): Das Obergericht bestätigte die vorinstanzliche Strafzumessung (28 Monate teilbedingt) in allen Teilen als korrekt – insbesondere verwarf es sowohl die von der Verteidigung geltend gemachte, durch Spielsucht bedingte verminderte Schuldfähigkeit (keine adäquate Kausalität zwischen Spielsucht und Delinquenz) als auch einen zusätzlichen Geständnisrabatt. Bei der Landesverweisung wich das Obergericht hingegen von der Vorinstanz ab: Es bejahte zwar wie diese einen schweren persönlichen Härtefall (in der Schweiz geborener und aufgewachsener Beschuldigter, intakte Familie, wiederaufgenommene Arbeitstätigkeit, erfolgreiche Spielsuchttherapie), gewichtete die privaten Interessen bei der zweiten Prüfungsstufe aber anders als die Vorinstanz und sah – anders als diese – ganz von einer Landesverweisung ab. Deliktsertrag: Die in Aussicht gestellte Belohnung von Fr. 7'000.– wurde dem Beschuldigten nie ausbezahlt; eine Ersatzforderung oder Einziehung von Geldbeträgen wurde nicht angeordnet (eingezogen wurden nur die Drogen und zwei Mobiltelefone).
Nachführung 23.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil vom 04.02.2019, Vorinstanz Bezirksgericht Bülach vom 17.07.2018, DG180029): deliktsertrag war mit 8000 erfasst, obwohl die in Aussicht gestellte Belohnung von Fr. 7'000.- dem Beschuldigten laut PDF nie ausbezahlt wurde ("mit dem nie erhaltenen Geld") und keine Ersatzforderung/Einziehung von Geldbetraegen angeordnet wurde - auf None korrigiert. Uebrige Felder (freiheitsstrafe=28, vollzug=teilbedingt, mengenmaessig=True, geschlecht=maennlich, nationalitaet=Auslaender [tuerkisch], vorbestraft=True/vorbestraft_einschlaegig=False [nicht einschlaegige SVG-Vorstrafe 2014], nebenverurteilungsscore=0, rolle=Transport, Betm-Menge 717g rein Kokain) mit PDF verifiziert und korrekt; Vorinstanz-Wert 28 Monate wird vom Obergericht vollumfaenglich bestaetigt. zusammenfassung neu strukturiert (Vorwurf/Vorinstanz, Instanzenweg, Berufungsausgang inkl. abweichendem Landesverweisungs-Entscheid des Obergerichts - Vorinstanz sprach 5 Jahre aus, Obergericht sah davon ab). Keine Besonderheiten: verminderte Schuldfaehigkeit von beiden Instanzen ausdruecklich verneint (keine adaequate Kausalitaet Spielsucht-Delinquenz), kein Gestaendnisrabatt (Vorinstanz beruecksichtigte das teilweise Gestaendnis nicht strafmindernd, vom Obergericht bestaetigt).