Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 20.06.2012
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 660g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 34 Monate (2 Jahre 10 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte übernahm im Oktober 2009 zweimal je ein Kilogramm Kokain von nicht genau bekanntem Reinheitsgrad (insgesamt rund 660 Gramm reines Kokain) und bewahrte dieses während knapp eines Monats auf.

Zusammenfassung

Im Oktober 2009 bezog der Beschuldigte im Abstand von wenigen Tagen zweimal je ein Kilogramm Kokain von nicht genau bekanntem Reinheitsgrad (insgesamt rund 660 Gramm reines Kokain) von einem Dritten und bewahrte die Betäubungsmittel während eines Zeitraums von knapp einem Monat in seiner Wohnung auf, wobei nur eine geringe Menge an Konsumenten weitergegeben wurde. Das Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung) verurteilte den Beschuldigten am 20. Juni 2012 (DG110094) wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wovon 26 Monate bedingt aufgeschoben wurden (Probezeit 3 Jahre) und 8 Monate unbedingt zu vollziehen waren (unter Anrechnung von 1 Tag Haft). Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 24 Monate unter Gewährung des vollbedingten Vollzugs (Probezeit 2 Jahre). Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess die Berufung mit Urteil vom 22. Februar 2013 (SB120390) gut, reduzierte die Freiheitsstrafe auf 24 Monate und schob den Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren vollumfänglich auf. Das Obergericht würdigte zugunsten des Beschuldigten, dass er die Drogenübernahmen nicht aktiv gesucht hatte, nicht gewerbsmässig handelte und ein vollumfängliches Geständnis ablegte. In Anbetracht des gefestigten Lebenswandels und der positiven Legalprognose wurde der Vollzug vollumfänglich aufgeschoben.

Bemerkungen

Instanzenweg: Bezirksgericht Bülach (DG110094 vom 20.06.2012) -> Obergericht Zürich, II. Strafkammer (SB120390 vom 22.02.2013). Das Obergericht reduzierte die Freiheitsstrafe von 34 Monaten teilbedingt (8M unb. / 26M bed.) auf 24 Monate vollbedingt. Nach dem Zwei-Ebenen-Prinzip spiegeln die strukturierten Felder den erstinstanzlichen Entscheid wider (34 Monate teilbedingt, vollzug=1).

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