Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 19.06.2013
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 7
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 18

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1.2kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte betrieb über einen Zeitraum von rund 18 Monaten gewerbsmässigen Handel mit rund 2,5 Kilogramm Kokaingemisch (1'244 Gramm Reinsubstanz) und beging im Zustand der Drogen- und Alkoholisierung mehrere Verkehrsdelikte.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte betätigte sich zwischen September 2010 und März 2012 in Zürich und Umgebung im gewerbsmässigen Kokainhandel. Er erwarb, lagerte, portionierte und veräusserte an zahlreiche Konsumenten und Zwischenabnehmer rund 2,5 Kilogramm Kokaingemisch mit einer Reinsubstanz von mindestens 1'244 Gramm Kokain. Daneben konsumierte er selbst erhebliche Mengen an Drogen und Alkohol und lenkte wiederholt in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (9. Abteilung) vom 19. Juni 2013 (DG120396) wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a (Menge) und lit. c (Gewerbsmässigkeit) BetmG, mehrfacher SVG-Delikte sowie BetmG-Übertretungen schuldig gesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt (unter Anrechnung von 340 Tagen Haft). Zudem wurde eine ambulante Suchtbehandlung nach Art. 63 StGB während des Strafvollzugs angeordnet. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung bezüglich Strafmass und Ausgestaltung der therapeutischen Massnahme (Verlangen nach vollzugsbegleitender Milderung). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung bezüglich einer Ersatzforderung, zog diese jedoch später zurück. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, Urteil vom 30. Januar 2014) bestätigte die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 42 Monaten unbedingt sowie die Busse von Fr. 1'000.– und die ambulante Suchtbehandlung nach Art. 63 StGB ohne Aufschub des Vollzugs vollumfänglich. Das Obergericht berücksichtigte die gutachterlich festgestellte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit infolge der schweren Kokainabhängigkeit strafmindernd bei der Festsetzung der Einsatzstrafe, erhöhte diese jedoch wegen Vorstrafen und Deliktsmehrheit auf 42 Monate. Der Vollzug war zwingend unaufgeschoben.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (I. Strafkammer, SB130372 vom 30.01.2014) über das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (9. Abteilung, DG120396 vom 19.06.2013). Abweichungen: Das Obergericht bestätigte die erstinstanzliche Sanktion von 42 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt, die Busse von CHF 1'000.– und die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB vollumfänglich. Besonderheiten & Strafzumessung: Verminderte Schuldfähigkeit (leichte Einschränkung infolge Drogenabhängigkeit gutachterlich festgestellt und strafmindernd gewürdigt). Gewerbsmässiger Handel mit über 1,2 kg reinem Kokain. Ambulante Suchtbehandlung während des Vollzugs gemäss Art. 63 StGB angeordnet. In der Datenbank war das Feld `vollzug` fälschlich mit '0' (bedingt) erfasst; dies wurde auf '2' (unbedingt, Stand Vorinstanz und Obergericht) korrigiert.

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