Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 14.10.2014
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 6800
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1.3kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 40 Monate (3 Jahre 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schmuggelte als Drogenkurier auf einem Flug von Lima über Madrid nach Zürich 1'477 Gramm Kokaingemisch mit hohem Reinheitsgrad (1'299 Gramm reines Kokain), das in einer präparierten Laptoptasche und einer Aktenrolltasche verbaut war, gegen einen in Aussicht gestellten Kurierlohn von USD 6'800.–.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte reiste am 9. April 2014 als Flugpassagier von Lima über Madrid nach Zürich-Kloten. Bei der Zollkontrolle am Flughafen Zürich stellten die Beamten fest, dass im Zwischenboden einer mitgeführten dunkelblauen Laptoptasche sowie in den Seitenwänden einer Aktenrolltasche insgesamt 1'477 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 88% (Reingewicht: 1'299 Gramm reines Kokain) eingearbeitet waren. Der Beschuldigte handelte als internationaler Kurier im Auftrag von Hintermännern in Peru und sollte nach erfolgreicher Ablieferung der Drogen in Zürich eine Entlohnung von USD 6'800.– erhalten. Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 14. Oktober 2014 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten (wovon 189 Tage durch Haft erstanden waren). Die Vorinstanz stufte das Tatverschulden als schwer ein und verwertete zwei einschlägige Drogenvorstrafen in Italien (1,5 Jahre Freiheitsstrafe) und Peru (30 Monate Freiheitsstrafe wegen 2,4 kg Kokain) stark straferhöhend. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten, eventuell den teilbedingten Vollzug mit 14 Monaten Aufschub bei 2 Jahren Probezeit. Er rügte, die Vorinstanz habe sein Verschulden als untergeordneter Kurier verkannt, die peruanische Vorstrafe unter Verletzung von Art. 369 Abs. 7 StGB verwertet und sein Geständnis nicht ausreichend strafmindernd berücksichtigt. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) hiess die Berufung mit Urteil SB140550 vom 31. März 2015 teilweise gut und reduzierte die unbedingte Freiheitsstrafe von 40 auf 36 Monate (356 Tage Haft angerechnet). Das Obergericht stufte das Tatverschulden im Vergleich zur Vorinstanz milder ein und legte eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 32 Monaten zugrunde. Ein Geständnisnachlass und die schwierigen Jugendverhältnisse wurden strafmindernd berücksichtigt, die beiden einschlägigen Vorstrafen in Italien und Peru jedoch stark straferhöhend gewichtet. Das Obergericht bestätigte die Verwertbarkeit der peruanischen Vorstrafe im Rahmen von Art. 47 StGB, da Art. 369 Abs. 7 StGB nicht für ausländische Vorstrafen gelte. Wegen ungünstiger Legalprognose (zwei einschlägige Verurteilungen, Rückfall nach nicht einmal zwei Jahren) wurde der unbedingte Vollzug bestätigt.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB140550) vom 31.03.2015; Vorinstanz: Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, vom 14.10.2014 (DG140057). Abweichung Vorinstanz vs. Obergericht: Die Vorinstanz verurteilte zu 40 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt. Das Obergericht stufte das Verschulden im unteren Drittel des Strafrahmens ein (Einsatzstrafe 32 Monate) und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 36 Monate unbedingt. Besonderheiten: Streitpunkt war die Verwertung einer Vorstrafe aus Peru (30 Monate Haft wegen Kokainschmuggels), die nicht im peruanischen Strafregister, aber bei der Antidrogen-Einheit verzeichnet war; das Obergericht bejahte die Verwertbarkeit nach Art. 47 StGB. Wegen Rückfalls und Schlechtprognose wurde der unbedingte Vollzug bestätigt.

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