Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 51 Monate (4 Jahre 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Die Beschuldigte leistete zwischen Juni 2008 und Juni 2009 Gehilfenschaft bei der Einfuhr von 4 Kilogramm Kokaingemisch (2'791 Gramm reinem Kokain) sowie bei mehreren versuchten Einfuhren und traf Anstalten zur Einfuhr von weiteren 800 Gramm Kokaingemisch, verkaufte rund 730 Gramm Kokaingemisch und beging mehrfache Geldwäscherei.
Zwischen Juni 2008 und Juni 2009 beteiligte sich die Beschuldigte als Gehilfin an einer Drogenorganisation: Sie leistete Gehilfenschaft bei der vollendeten Einfuhr von 4 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad rund 70 %, entsprechend 2'791 Gramm reinem Kokain) sowie bei weiteren versuchten Einfuhren (u.a. 2 kg und dreimal 1-2 kg Kokaingemisch) und traf selbst Anstalten zur Einfuhr von 800 Gramm Kokaingemisch. Zudem verkaufte sie in der Schweiz rund 730 Gramm Kokaingemisch (mindestens 230 Gramm rein) und überwies Drogengelder ins Ausland (mehrfache Geldwäscherei). Das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) sprach die Beschuldigte am 21. Dezember 2011 (DG110312) des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG, teilweise i.V.m. Art. 25 StGB) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4¼ Jahren (51 Monaten, unter Anrechnung von 242 Tagen Haft). Die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte eine wesentliche Strafmilderung (max. 24 Monate bedingt), unter Hinweis darauf, dass das Anstalten-Treffen und die Gehilfenschaft nach neuem BetmG milder zu gewichten seien, eine erhebliche Strafempfindlichkeit vorliege und ein Geständnisrabatt zu gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 29. August 2012 (SB120195) den Schuldspruch und die unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten (51 Monaten). Das Obergericht wendete das alte BetmG als lex mitior an, erachtete die Einsatzstrafe der Vorinstanz als angemessen und hielt fest, dass Gehilfenschaft und Anstalten-Treffen bei derartigen Grossmengen keine Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens rechtfertigten und die Vorstrafen sowie die Täterkomponente die Strafe stützten.
Instanzenweg: Bezirksgericht Zürich (DG110312 vom 21.12.2011) -> Obergericht Zürich, I. Strafkammer (SB120195 vom 29.08.2012). Vollumfängliche Bestätigung von 51 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt. Nebendelikt Geldwäscherei. Strukturierte Felder bilden die Vorinstanz ab.