Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 25.02.2011
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 4

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1.2kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte betrieb zwischen Dezember 2009 und März 2010 im Grossraum Zürich einen regen Drogenhandel, verkaufte bei zahlreichen Gelegenheiten insgesamt mindestens 230 Gramm Kokain, übernahm eine Lieferung von 965 Gramm Kokain zur Weitergabe und versuchte, eine weitere Drogenlieferung von mehreren hundert Gramm entgegenzunehmen (Gesamtmenge mindestens 1'195 Gramm Kokain).

Zusammenfassung

Zwischen Dezember 2009 und März 2010 betrieb der Beschuldigte im Grossraum Zürich einen gewinnorientierten Kokainhandel. Er veräusserte in kurzen Abständen wiederholt Klein- und Grossmengen von 5 bis 105 Gramm (insgesamt mindestens 230 Gramm Kokain) an Abnehmer. Am 24. Januar 2010 übernahm er im Auftrag eines ausländischen Lieferanten eine Lieferung von 965 Gramm Kokain zur Weiterverteilung und traf am 1. März 2010 Vorbereitungen zur Entgegennahme einer weiteren Kokainlieferung von mehreren hundert Gramm, die durch seine Festnahme vereitelt wurde (Gesamtmenge mindestens 1'195 Gramm Kokaingemisch). Das Bezirksgericht Zürich (8. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 25. Februar 2011 (DG100476) des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) schuldig (unter Freispruch bezüglich Anklageziffer 1) und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3½ Jahren (42 Monaten, unter Anrechnung von 361 Tagen Haft und vorzeitigem Vollzug). Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte Freisprüche von den Anklageziffern 2 und 3 sowie eine Bestrafung mit maximal 2 Jahren Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 18. Oktober 2011 (SB110360) den erstinstanzlichen Schuldspruch und die unbedingte Freiheitsstrafe von 3½ Jahren (42 Monaten). Das Obergericht stufte das objektive Tatverschulden angesichts der gehandelten Menge von fast 1,2 kg Kokain, der Funktion als Zwischenhändler und der hohen Deliktsintensität als erheblich ein. Bei einer Freiheitsstrafe von über 36 Monaten war ein bedingter Vollzug gesetzlich ausgeschlossen.

Bemerkungen

Instanzenweg: Bezirksgericht Zürich (DG100476 vom 25.02.2011) -> Obergericht Zürich, II. Strafkammer (SB110360 vom 18.10.2011). Vollumfängliche Bestätigung von 42 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt. Strukturierte Felder bilden die Vorinstanz ab.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen