Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 03.07.2018
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 186g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte nahm im Auftrag einer unbekannten Person ein Päckchen mit 194 Gramm Kokaingemisch (186 Gramm reines Kokain) entgegen und übergab es am folgenden Tag gegen eine Entschädigung von Fr. 500.– an eine weitere Person in einem Coiffeur-Salon in Zürich.

Zusammenfassung

Anklagevorwurf und vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, DG180113 vom 3. Juli 2018): Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 6. Februar 2018 im Auftrag einer unbekannten Person in B.____ ein Päckchen mit 194 Gramm Kokaingemisch (96% Reinheitsgrad, 186 Gramm reines Kokain) entgegengenommen und am darauffolgenden Tag an eine weitere Person in einem Coiffeur-Salon in Zürich übergeben zu haben; dafür sollte er Fr. 500.– erhalten. Die Vorinstanz sprach ihn der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b-d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig, verhängte 20 Monate Freiheitsstrafe (bedingt, Probezeit 2 Jahre, unter Anrechnung von 107 Tagen Haft), ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren samt SIS-Ausschreibung an und zog das beschlagnahmte Mobiltelefon ein. Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Nur der Beschuldigte erhob Berufung (beschränkt auf Schuldspruch/Landesverweisung), die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Damit waren Dispositiv-Ziff. 6-8 (Einziehung, Verteidigerentschädigung, Kosten) bereits in Rechtskraft erwachsen. Berufungsausgang (Obergericht Zürich, SB180503-O/U vom 11. November 2019): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch vollumfänglich; die als unverwertbar gerügte erste polizeiliche Einvernahme wurde für nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar erklärt, im Übrigen aber ohnehin nicht benötigt. Bei eigener Strafzumessung (Rolle als untergeordneter, aber nicht ganz unten stehender Transporteur/Kurier; Eventualvorsatz bzgl. Drogenart/-menge; kein finanzieller Notstand, rein egoistisches Motiv; keine Vorstrafen; von Anfang an abgelegtes, aber wegen fehlender Kooperation bzgl. des Auftraggebers nur minim strafminderndes Geständnis) gelangte das Obergericht zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz und bestätigte Freiheitsstrafe (20 Monate, bedingt, Probezeit 2 Jahre) und Landesverweisung (5 Jahre, SIS-Ausschreibung) unverändert.

Bemerkungen

PDF-Verifikation (23.09.2026, Obergerichtsurteil vom 11.11.2019, Vorinstanz Bezirksgericht Zürich DG180113 vom 3.7.2018): Alle DB-Felder (freiheitsstrafe=20 Mte. bedingt, mengenmaessig=True, rolle=Transport, kein Nebendelikt, keine Vorstrafen, keine Beschaffungskriminalitaet) entsprechen dem vorinstanzlichen Urteil und wurden gegen das PDF verifiziert, keine Korrekturen noetig. Kein Geständnisrabatt als Besonderheit markiert: Die Nachtatverhalten-Wuerdigung (Ziff. 5.3, "minim strafmindernd") stammt erkennbar aus der eigenen, vollstaendig neu vorgenommenen Strafzumessung des Obergerichts (Section IV beginnt mit einer eigenstaendigen Tat-/Taeterkomponenten-Pruefung), nicht aus einer explizit als vorinstanzlich gekennzeichneten Erwaegung - daher nicht eindeutig der Vorinstanz zurechenbar.

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