Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte übernahm für rund einen Monat im Auftrag eines Hintermanns Kurieraufgaben im Drogenhandel, lieferte in elf Transaktionen insgesamt rund 330 Gramm reines Heroin an Abnehmer aus und überbrachte mindestens CHF 33'000.– aus Drogenverkäufen an ein Überweisungsbüro zur Weiterleitung ins Ausland.
Der Beschuldigte übernahm ab Ende August 2009 für rund einen Monat im Auftrag eines Hintermanns die Tätigkeit eines zuvor verhafteten Mittäters und fungierte in der Schweiz als Drogenkurier. In diesem Rahmen führte er elf Transaktionen durch, bei welchen er jeweils Briefumschläge mit Heroingemisch (insgesamt rund 330 Gramm Reinsubstanz) an Abnehmer auslieferte. Zudem nahm er bei jeder zweiten Übergabe Bargeldbeträge in der Grössenordnung von rund CHF 10'000.– (insgesamt mindestens CHF 33'000.–) entgegen und überbrachte diese an ein Geldüberweisungsbüro zur Übermittlung ins Ausland. Er handelte aus rein finanziellen Motiven, um Geld zu verdienen und seinem Bruder die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Am 4. Oktober 2009 wurde er polizeilich festgenommen; dabei wurden CHF 15'400.– Bargeld sichergestellt. Das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 24. November 2015 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG) sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 333 Tage durch Haft erstanden waren). Den Vollzug schob die Vorinstanz im Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren auf, während 10 Monate (durch die erstandene Haft vollumfänglich abgegolten) vollzogen wurden (teilbedingter Vollzug). Die sichergestellte Barschaft von CHF 15'400.– wurde zur Kostendeckung verwendet. Die Vorinstanz wertete das Tatverschulden als nicht mehr leicht und berücksichtigte eine Vorstrafe (Geldstrafe wegen Verletzung des AVIG) leicht straferhöhend. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei, eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 16 Monate, vollumfänglich bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Genugtuung für Überhaft. Zur Begründung rügte er eine unzulässige Beweisverwertung aus Telefonüberwachungen, die untergeordnete Rolle als blosser Kurier sowie eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots durch eine mehr als viereinhalbjährige verfahrensleitende Untätigkeit der Staatsanwaltschaft zwischen Haftentlassung und Anklageerhebung. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) bestätigte mit Urteil SB160175 vom 13. September 2016 die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und Geldwäscherei sowie die Freiheitsstrafe von 30 Monaten teilbedingt (10 Monate vollzogen, 20 Monate bedingt). Es erachtete die Einsatzstrafe der Vorinstanz als eher milde. Wegen einer überlangen, nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten Untätigkeit der Untersuchungsbehörde von über viereinhalb Jahren stellte das Obergericht eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, welche an sich eine Strafreduktion um einige Monate gerechtfertigt hätte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) und der insgesamt ohnehin wohlwollenden Strafzumessung der Vorinstanz blieb die Freiheitsstrafe jedoch bei 30 Monaten. Hingegen reduzierte das Obergericht die Probezeit für den aufgeschobenen Teil von 20 Monaten auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB160175) vom 13.09.2016; Vorinstanz: Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 24.11.2015 (DG150278). Abweichung Vorinstanz vs. Obergericht: Die Vorinstanz verurteilte zu 30 Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt (10 Monate unbedingt abgegolten durch 333 Tage Haft, 20 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit) und Geldwäscherei. Das Obergericht bestätigte die Freiheitsstrafe von 30 Monaten teilbedingt, reduzierte jedoch die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren. Besonderheiten: Das Obergericht stellte eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (über 4,5 Jahre verfahrensleitender Stillstand bis zur Anklageerhebung); wegen der Wohlwollenheit der erstinstanzlichen Strafe und des Verschlechterungsverbots führte dies jedoch zu keiner numerischen Herabsetzung der 30 Monate Freiheitsstrafe, sondern zur Reduktion der Probezeit auf 2 Jahre. Vorinstanzlich wurde kein Beschleunigungsrabatt gewährt.