Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 54 Monate (4 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Die Beschuldigte organisierte und koordinierte als Führungsmitglied einer Gruppierung die Einfuhr und den Grosshandel mit rund 6,46 Kilogramm Kokain (rund 2,9 Kilogramm Reinsubstanz) aus der Dominikanischen Republik nach Europa.
Die Beschuldigte betätigte sich zwischen Dezember 2010 und März 2011 in zentraler Rolle im internationalen Drogenhandel. Sie vermittelte Drogenlieferanten in der Dominikanischen Republik, organisierte Kuriere für Flugreisen und koordinierte den Transport von 6'463 Gramm Kokain (rund 2,9 Kilogramm Reinsubstanz), welches am Flughafen Lissabon auf dem Weg in die Schweiz abgefangen wurde. Daneben übernahm und lagerte sie im Inland Teilmengen von Kokain zwecks Weiterverkaufs. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (1. Abteilung) vom 23. April 2013 (DG120332) wurde die Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig gesprochen. Sie wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (54 Monaten) verurteilt (unter Anrechnung von 492 Tagen Haft). Beschlagnahmtes Bargeld von Fr. 220.– wurde zur Verfahrenskostendeckung verwendet. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, Herausgabe der Barschaft und Zusprechung einer Genugtuung für Überhaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, Urteil vom 11. März 2014) bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch und die unbedingte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (54 Monaten) vollumfänglich (unter Anrechnung von 492 Tagen Haft). Das Obergericht stützte sich auf das Modell Fingerhuth/Tschurr, welches bei 2,9 kg reinem Kokain eine Einsatzstrafe von über 4 ½ Jahren indizierte. Wegen der hierarchischen Führungsrolle und mehrfacher einschlägiger Vorstrafen war eine empfindliche Strafe geboten. Mangels Geständnisses und mangels Milderungsgründen blieb es bei der Bestätigung der erstinstanzlichen Strafe.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (I. Strafkammer, SB130376 vom 11.03.2014) über das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (1. Abteilung, DG120332 vom 23.04.2013). Abweichungen: Das Obergericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich (54 Monate Freiheitsstrafe unbedingt). Besonderheiten & Strafzumessung: Internationaler Kokainschmuggel aus der Dominikanischen Republik. Führungsrolle bei Organisation und Kurierbetreuung. Einschlägige Vorstrafen. Kein Geständnisrabatt (durchgehendes Bestreiten).