Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 12.03.2019
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 4000
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 804g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte transportierte am 3. Juli 2018 als Kurier ("Bodypacker") zusammen mit vier Mitbeschuldigten 34 im Magen-Darm-Trakt versteckte Fingerlinge mit total 1'772 Gramm Kokaingemisch (804 Gramm reines Kokain) von Kolumbien über Frankreich in die Schweiz, wo die Drogen unmittelbar nach der Einreise vor der geplanten Übergabe sichergestellt wurden.

Zusammenfassung

Vorwurf & erstinstanzliches Verfahren: Der Beschuldigte reiste am 3. Juli 2018 zusammen mit vier Mitbeschuldigten von Kolumbien über Frankreich in die Schweiz ein und führte dabei als Kurier ("Bodypacker") 34 im Magen-Darm-Trakt versteckte Fingerlinge mit insgesamt 1'772 Gramm Kokaingemisch (804 Gramm reines Kokain) mit sich, die für die Übergabe an Abnehmer in der Schweiz bestimmt waren. Zur Übergabe kam es wegen der Verhaftung der Beschuldigten nicht mehr. Das Bezirksgericht Dietikon (Urteil vom 12.03.2019, DG180037) sprach den Beschuldigten der qualifizierten (mengenmässigen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, vollumfänglich bedingt (Probezeit 2 Jahre), sowie zu einer Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Die Vorinstanz gewährte für das von Beginn weg weitgehend kooperative Geständnis einen Rabatt von 20% (6 Monate) auf die Einsatzstrafe. Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Einzig die Staatsanwaltschaft focht das Urteil an (beschränkt auf Strafhöhe und Strafvollzug) und beantragte im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 18 unbedingt. Schuldspruch, Landesverweisung, SIS-Ausschreibung und Einziehung waren mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. Berufungsausgang: Das Obergericht (Urteil SB190224-O/U vom 03.12.2019) folgte der Staatsanwaltschaft teilweise: Es stufte das Tatverschulden als "nicht mehr leicht" (statt "noch eher leicht") ein, setzte die Einsatzstrafe auf 34 Monate fest und reduzierte sie unter Berücksichtigung des Geständnisses auf 30 Monate Freiheitsstrafe (glaubhafte Reue/Einsicht wurden anders als bei einem Mitbeschuldigten nicht anerkannt). Da die neu festgesetzte Strafe über der Grenze für den vollbedingten Vollzug (24 Monate) lag, wurde neu der teilbedingte Vollzug geprüft und gewährt: 14 Monate unbedingt, 16 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Vorinstanz-Werte (24 Monate, vollumfänglich bedingt) bleiben für die DB-Felder gemäss Vorinstanz-Prinzip massgebend.

Bemerkungen

Nachführung 22.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil SB190224-O/U vom 03.12.2019, Vorinstanz Bezirksgericht Dietikon DG180037 vom 12.03.2019 - Parallelfall zu SB190221/pk=158, selbe Kurieraktion mit fuenf Mitbeschuldigten): Alle DB-Felder entsprechen dem vorinstanzlichen Urteil (freiheitsstrafe_in_monaten=24, vollzug=bedingt korrekt der vorinstanzliche Wert; das Obergericht erhoehte auf Berufung der Staatsanwaltschaft auf 30 Monate teilbedingt, DB bleibt beim Vorinstanz-Wert; deliktsertrag=4000 entspricht dem im Urteil selbst genannten versprochenen Kurierlohn von EUR 4'000.-), keine Feldkorrekturen noetig. Besonderheit 'Geständnisrabatt' ergänzt: Die Vorinstanz gewährte gemäss ausdrücklichem Zitat aus Urk. 37 S. 11 eine Reduktion der Einsatzstrafe um 20% (6 Monate) für das Geständnis. zusammenfassung neu strukturiert (Vorinstanz/Instanzenweg/Berufungsausgang sauber getrennt).

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