Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 08.09.2015
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 1500
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 513g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schmuggelte als Bodypacker auf einem Flug von São Paulo über den Flughafen Zürich 903,2 Gramm Kokaingemisch (513 Gramm Reingewicht) in Form von geschluckten Fingerlingen gegen einen versprochenen Kurierlohn von USD 1'500.–.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte reiste am 1. Januar 2015 als Passagier eines Linienfluges von São Paulo über den Flughafen Zürich nach Madrid. Bei der Einreisekontrolle in Zürich-Kloten bestand der Verdacht auf Körperschmuggel (Bodypacking). Die Abklärungen am Institut für Rechtsmedizin ergaben, dass der Beschuldigte 76 Fingerlinge mit insgesamt 903,2 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 56,8% (Reingewicht: 513 Gramm reines Kokain) geschluckt hatte. Der Beschuldigte handelte aus finanzieller Notlage und sollte für den Drogentransport einen Kurierlohn von USD 1'500.– erhalten. Bereits rund zwei Monate zuvor hatte er eine ähnliche Kurierreise durchgeführt. Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 8. September 2015 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (2 ½ Jahre), wovon 111 Tage durch Haft erstanden waren. Den Vollzug schob die Vorinstanz im Umfang von 18 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren auf und ordnete für die verbleibenden 12 Monate den Vollzug an (teilbedingter Vollzug). Die Vorinstanz ging von einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 3 Jahren Freiheitsstrafe aus und gewährte dem Beschuldigten aufgrund seines Geständnisses und seiner Kooperation einen Strafnachlass von 15 bis 20 % (ca. 6 Monate). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 22 Monate mit vollbedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, eventualiter einen teilbedingten Vollzug mit höchstens 8 Monaten unbedingter Strafe. Er machte geltend, als blosser Kurier auf unterster Stufe gehandelt zu haben, nur eventualvorsätzlich vorgegangen zu sein und Anspruch auf einen vollen Geständnisrabatt von einem Drittel zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) bestätigte mit Urteil SB150454 vom 22. Januar 2016 die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie den teilbedingten Vollzug (12 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit). Es hielt fest, dass für einen reinen Drogenkurier die Einsatzstrafe bei rund 2 ½ Jahren (30 Monaten) ansetze. Ein Eventualvorsatz wurde verneint, da der Täter direktvorsätzlich gehandelt hatte. Ein maximaler Geständnisrabatt von einem Drittel fiel ausser Betracht, da der Beschuldigte angesichts der frischen Inkorporation keine andere Wahl hatte und keine sachdienlichen Angaben zu den Hintermännern machte; der vorinstanzlich gewährte Rabatt von 15 bis 20 % war angemessen. Eine günstigere Legalprognose für den vollbedingten Vollzug wurde angesichts der Wiederholungstat und offener Schulden verneint.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB150454) vom 22.01.2016; Vorinstanz: Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, vom 08.09.2015 (DG150048). Abweichung Vorinstanz vs. Obergericht: Die Vorinstanz verurteilte zu 30 Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt (12 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit). Das Obergericht bestätigte das Strafmass und die Vollzugsmodalitäten vollumfänglich. Besonderheiten: Geständnisrabatt von 15–20 % durch Vorinstanz und Obergericht anerkannt (aufgrund frühen Geständnisses des Drogen-Bodypackings, jedoch kein maximaler Rabatt wegen fehlender Ergiebigkeit zu Hintermännern).

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