Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 17.08.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 4900
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 4.4kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 40 Monate (3 Jahre 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte wurde als Drogenkurierin eingesetzt und reiste am 4. Oktober 2021 von Brasilien kommend mit einem präparierten Koffer in die Schweiz ein. Sie führte verstecktes Kokain (5'395 g Gemisch, 4'404 g Reinsubstanz) mit sich. Sie handelte aus finanziellen Motiven gegen eine versprochene Entschädigung von 25'000 Reais.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Die Beschuldigte reiste am 4. Oktober 2021 mit der Fluggesellschaft D._____ von Brasilien in die Schweiz ein und wollte mit einem Anschlussflug weiterreisen. Sie führte in einem präparierten Koffer (doppelter Boden) sowie in fünf Kosmetikflaschen versteckt insgesamt 5'395 Gramm Kokaingemisch (4'404 Gramm reines Kokainhydrochlorid) mit sich. Sie hatte den Koffer von unbekannten Hintermännern erhalten und sollte dafür 25'000 Reais erhalten. Ein Mitreisender (G._____) übernahm die Kosmetikflaschen und instruierte sie. Sie handelte aus finanzieller Notlage. Vorinstanz: Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, Urteil vom 17. August 2022 (DG220006). Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Freiheitsstrafe von 40 Monaten (Anrechnung 318 Tage Haft/vorzeitiger Vollzug). Unbedingter Vollzug. Landesverweisung nach Art. 66a lit. o StGB für 10 Jahre. Einziehung von 4'404 g Kokain. Berufungsverfahren: Die Beschuldigte (Berufungsklägerin) beantragte teilweise Freispruch (Menge nur 2 kg) und Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung. Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. Berufungsausgang: Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Urteil vom 31. Mai 2023 (SB230004). Schuldspruch bestätigt (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG). Vorsatz bezüglich der gesamten Menge bejaht (direkt bzgl. 2 kg, eventual bzgl. Restmenge). Einsatzstrafe 66 Monate (SCHLEGEL/JUCKER); Abzug 15% für untergeordnete Kurierfunktion (56 Monate); Abzug 20% für ein einzelnes Geschäft (44 Monate); strafmindernd: finanzielle Notlage, teilweise Geständnis, Reue; Reduktion auf 40 Monate. Unbedingter Vollzug bestätigt. Landesverweisung in Rechtskraft erwachsen.

Bemerkungen

DB-Felder korrekt: Vorinstanz = Bezirksgericht Bülach, 17.08.2022, 40 Monate FS, unbedingter Vollzug. nationalitaet=1 (Ausländerin) korrekt – Art. 66a StGB-Landesverweisung angeordnet. vorbestraft/vorbestraft_einschlaegig=False korrekt – keine Vorstrafen erwähnt. Besonderheiten: Keine. Geständnisrabatt wurde erst vom Obergericht strafmindernd berücksichtigt (teilweises Geständnis, Reue) – nicht vorinstanzlich. Vorinstanz wertete Täterkomponenten als neutral. Berufungsausgang: Strafe bestätigt bei 40 Monaten (Verschlechterungsverbot). OG-Datum: 31.05.2023. OG-Ergebnis: Schuldspruch und Strafe (40 Monate) bestätigt, unbedingter Vollzug bestätigt.

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