Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 18.06.2019
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 644g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 39 Monate (3 Jahre 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte warb den Mitbeschuldigten B. in der Dominikanischen Republik an und liess ihn gegen ein Entgelt von Fr. 5'000.– zwei Koffer mit insgesamt 940 Gramm Kokaingemisch (644 Gramm rein) per Flugzeug in die Schweiz transportieren; er organisierte die Reise- und Hotellogistik und holte B. nach dessen Ankunft am Flughafen Zürich ab, um das Kokain an einen unbekannten Abnehmer zu übergeben.

Zusammenfassung

Vorwurf & erstinstanzliches Verfahren: Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 18. Juni 2019 (DG190024) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig, weil er den Mitbeschuldigten B. in der Dominikanischen Republik anwarb und ihm Fr. 5'000.– für den Transport von zwei Koffern mit insgesamt 940 Gramm Kokaingemisch (644 Gramm reinem Kokainhydrochlorid) per Flugzeug in die Schweiz versprach; der Beschuldigte holte B. selbst am Flughafen Zürich ab und organisierte Hotel und Übergabe an einen unbekannten Abnehmer, wobei er zumindest in Kauf nahm, dass dadurch die Gesundheit vieler Konsumenten gefährdet wurde. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 39 Monaten (unter Anrechnung von 259 Tagen Haft) sowie zu einer Landesverweisung von 8 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Der Beschuldigte focht das gesamte erstinstanzliche Urteil an (primär mit prozessualen Rügen zur Verfahrenstrennung vom separat im abgekürzten Verfahren beurteilten Mitbeschuldigten, welche das Obergericht verwarf) und beantragte eventualiter eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 10 Monate bedingt. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) war zu beachten. Berufungsausgang: Das Obergericht (Urteil SB190415 vom 21.01.2020) bestätigte den Schuldspruch vollumfänglich und qualifizierte das objektive Tatverschulden als mittelschwer (wesentliche organisatorische Tatbeiträge: Anwerbung, Hotelbuchung, Abholung am Flughafen — der Beschuldigte stand in der Hierarchie über dem blossen Kurier B., handelte aber seinerseits auf Anweisung eines Hintermannes). Bei eigener Strafzumessung reduzierte es die Einsatzstrafe leicht auf 36 Monate (kein Geständnisrabatt, da der Beschuldigte den subjektiven Tatvorwurf bestritt) und gewährte, anders als die Vorinstanz, wegen günstiger Legalprognose (Ersttäter, soziale Bindungen, berufliche Perspektive als Mechaniker in der Dominikanischen Republik) den teilbedingten Vollzug (18 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit). Die Landesverweisung von 8 Jahren wurde bestätigt, jedoch — anders als die Vorinstanz — mangels Voraussetzungen von der SIS-Ausschreibung abgesehen (Beschuldigter zugleich polnischer Staatsangehöriger, FZA-Schutz vor Ausschreibung, aber kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weshalb das FZA der Landesverweisung selbst nicht entgegenstand).

Bemerkungen

PDF-Verifikation (22.09.2026, Abgleich mit Obergerichtsurteil SB190415 vom 21.01.2020): Alle DB-Felder entsprechen dem vorinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18.06.2019 (freiheitsstrafe_in_monaten=39, vollzug=unbedingt, mengenmässig=True, nicht bandenmässig/gewerbsmässig/mehrfach/anstaltentreffen, vorbestraft=False, deliktsdauer=3 Mte. [Anwerbung im Sommer/Frühherbst bis Einreise Anfang Oktober 2018], rolle=Handel [organisierende, über dem blossen Kurier stehende Rolle]) — keine Korrekturen nötig. zusammenfassung neu strukturiert (Vorinstanz/Instanzenweg/Berufungsausgang sauber getrennt); inhaltlich war der bisherige Text bereits zutreffend. Kein Geständnisrabatt (weder vor- noch oberinstanzlich, da subjektiver Tatvorwurf bestritten). beschaffungskriminalitaet=False korrekt: keine Suchtmittelabhängigkeit, Motiv blieb unklar/nicht als reines Gewinnstreben erstellt (nicht angeklagt).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen