Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 21.06.2012
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 9

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1.2kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 45 Monate (3 Jahre 9 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte handelte zwischen Juli 2010 und März 2011 mit 1'100 Gramm Kokaingemisch (Reinheit ca. 50 %, 550 Gramm rein) und führte am 10. August 2011 1'009,5 Gramm Kokaingemisch (Reinheit 66 %, 666 Gramm rein) in die Schweiz ein (Gesamtmenge rund 1'216 Gramm reines Kokain).

Zusammenfassung

Zwischen Juli 2010 und März 2011 bot der Beschuldigte in drei Tranchen (500 g, 400 g und 200 g) insgesamt 1'100 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 50 % (entsprechend 550 Gramm reinem Kokain) zum Verkauf an bzw. veräusserte dieses. Am 10. August 2011 führte er zudem 1'009,5 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 66 % (entsprechend rund 666 Gramm reinem Kokain) in die Schweiz ein, womit er insgesamt mit rund 1,216 Kilogramm reinem Kokain handelte. Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 21. Juni 2012 (DG120023) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Monaten (unter Anrechnung von 313 Tagen Haft und vorzeitigem Strafvollzug). Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 36 Monate unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (mit 12 Monaten unbedingtem Vollzug). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte das Urteil am 17. April 2013 (SB120395) vollumfänglich und verurteilte den Beschuldigten zu 45 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt). Das Obergericht hielt fest, dass die vorinstanzliche Strafe angesichts der einschlägigen Vorstrafe (merklich straferhöhend) und der nur geringen Minderung durch Geständnis und leichte Strafempfindlichkeit eher zu tief ausgefallen sei, wegen des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) jedoch nicht erhöht werden durfte.

Bemerkungen

Instanzenweg: Bezirksgericht Bülach (DG120023 vom 21.06.2012) -> Obergericht Zürich, II. Strafkammer (SB120395 vom 17.04.2013). Das Obergericht bestätigte die 45 Monate Freiheitsstrafe unbedingt; es erachtete die Strafe eigentlich als zu milde, war aber an das Verschlechterungsverbot gebunden. Täter einschlägig vorbestraft. Strukturierte Felder bilden die Vorinstanz ab.

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