Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 40 Monate (3 Jahre 4 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte führte am 21. April 2018 als Bodypacker mindestens 18 Gramm reines Kokain und am 11. August 2018 rund 664 Gramm reines Kokain per Flugzeug in die Schweiz ein und übergab die Drogen jeweils an Mittäter zur Weiterverteilung.
Vorwurf & erstinstanzliches Verfahren: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 21. April 2018 und am 11. August 2018 als Drogenkurier ("Bodypacker") Kokain aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt zu haben. Für den ersten Vorfall bestritt er durchgehend, Kokain transportiert zu haben; für den zweiten Vorfall gestand er zumindest eventualvorsätzliches Handeln ein. Das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung, Urteil DG190016 vom 28. März 2019) sprach den Beschuldigten der mehrfachen, mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu 40 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt vollziehbar, unter Anrechnung von 229 Tagen Haft/vorzeitigem Strafvollzug) sowie zu einer Landesverweisung von 7 Jahren (Art. 66a StGB, ohne SIS-Ausschreibung). Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Nur der Beschuldigte legte Berufung ein (beschränkt u.a. auf den Schuldspruch [nur einmalige statt mehrfache Widerhandlung], das Strafmass, den Vollzug und die Dauer der Landesverweisung); die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil SB190343 vom 22. Oktober 2019) bestätigte den Schuldspruch wegen mehrfacher, mengenmässig qualifizierter Widerhandlung vollumfänglich – für den ersten Vorfall reduzierte es die zugunsten des Beschuldigten anrechenbare Kokainmenge auf das nachweisbare Minimum von 18 g rein, für den zweiten auf 664 g rein (Abzug des Vertrauensbereichs des forensischen Gutachtens). Bei eigener Strafzumessung (Einsatzstrafe 32 Monate für den Vorfall vom 11.8.2018, Asperation um 8 Monate für den Vorfall vom 21.4.2018) resultierte identisch die vorinstanzliche Gesamtstrafe von 40 Monaten, unbedingt vollziehbar. Die Landesverweisung von 7 Jahren wurde ebenfalls vollumfänglich bestätigt.
Nachführung 22.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil, Vorinstanz-Prinzip): Alle DB-Felder entsprechen bereits dem vorinstanzlichen Urteil (Bezirksgericht Zürich, 28.03.2019) – freiheitsstrafe=40 unbedingt, mengenmaessig=True/mehrfach=True (2 selbstständige Einfuhren), deliktsertrag=2800 (Entlöhnung für den zweiten Transport), vorbestraft=False, rolle=Transport, beschaffungskriminalitaet=False (Gericht verneint explizit eine verschuldensmindernde Drogenabhängigkeit) – keine Korrekturen nötig; das Obergericht bestätigte bei eigener Strafzumessung exakt dieselbe Gesamtstrafe von 40 Monaten (Verschlechterungsverbot, da nur der Beschuldigte Berufung erhob). zusammenfassung komplett neu strukturiert (Vorinstanz-Urteil/Instanzenweg/Berufungsausgang sauber getrennt) – zuvor beschrieb sie primär die eigene (im Ergebnis identische) Strafzumessung des Obergerichts, ohne das Vorinstanz-Prinzip offenzulegen. Kein Geständnisrabatt: Das Nachtatverhalten (Teilgeständnis erst nach erdrückender Beweislage) wurde vom Gericht ausdrücklich als strafzumessungsneutral gewertet.