Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 33 Monate (2 Jahre 9 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Die Beschuldigte schluckte im Ausland 82 Fingerlinge mit 904 Gramm Heroingemisch (505 Gramm Reinsubstanz) und führte diese am 15. Dezember 2013 als Bodypackerin auf dem Flugweg von Nairobi via Zürich nach Rom ein.
Die Beschuldigte reiste am 15. Dezember 2013 per Flugzeug von Nairobi über den Flughafen Zürich Richtung Rom. Sie schluckte vor der Abreise 82 Fingerlinge mit insgesamt 904 Gramm Heroingemisch (56 % Reinheit, entsprechend 505 Gramm reiner Heroinsubstanz), um diese im Magen-Darm-Trakt nach Italien zu schmuggeln. Die Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt schwanger und handelte unter persönlichem Druck zur Begleichung von Krankheitskosten für ihren Vater. Sie wurde bei der Zwischenlandung am Flughafen Zürich angehalten. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung) vom 7. Mai 2014 (DG140026) wurde die Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Sie wurde zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt, wovon 15 Monate unbedingt vollzogen und 18 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurden (unter Anrechnung von 143 Tagen Haft). Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf deutliche Strafmilderung, vollbedingten Vollzug sowie Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, Urteil vom 5. Dezember 2014) hiess die Berufung teilweise gut und senkte die Freiheitsstrafe auf 29 Monate teilbedingt, wovon 12 Monate vollzogen und 17 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurden (unter Anrechnung von 356 Tagen Haft). Das Obergericht setzte eine Einsatzstrafe von 30 Monaten an und reduzierte diese wegen des frühen Geständnisses und der altruistischen Tatmotivation (Notlage/Behandlung des Vaters) um 1 Monat auf 29 Monate. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wegen der Geburt des Kindes im Strafvollzug (JVA Hindelbank) wurde verneint.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (II. Strafkammer, SB140419 vom 05.12.2014) über das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung, DG140026 vom 07.05.2014). Abweichungen: Das Obergericht reduzierte die Freiheitsstrafe von 33 Monaten teilbedingt (15 Monate unbedingt / 18 Monate bedingt) auf 29 Monate teilbedingt (12 Monate unbedingt / 17 Monate bedingt). Gemäss Zwei-Ebenen-Prinzip bleiben `freiheitsstrafe_in_monaten = 33` und `vollzug = '1'` in der Datenbank bestehen (Stand Vorinstanz). Besonderheiten & Strafzumessung: Schwangere Bodypackerin (82 Fingerlinge Heroin). Geburt des Kindes während des vorzeitigen Strafvollzugs in der JVA Hindelbank (erhöhte Strafempfindlichkeit verneint). Strafmildernde Berücksichtigung von Notlage/Druck (Finanzierung der Behandlung des Vaters) und Geständnis.