Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 01.07.2014
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 9000
Deliktsdauer (Monate): 4

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 312g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte handelte über einen Zeitraum von rund vier Monaten mit rund 1,8 Kilogramm Heroingemisch (312 Gramm Reinsubstanz), indem er Portionsmengen an Abnehmer verkaufte und einen Drogenbunker verwaltete.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte übernahm zwischen Dezember 2013 und April 2014 im Auftrag eines Hintermanns rund 1,8 Kilogramm Heroingemisch, portionierte und streckte dieses teilweise und verwaltete ein Erddepot/Drogenbunker. Aus diesen Beständen veräusserte er an verschiedene Konsumenten und Zwischenabnehmer Betäubungsmittel und erzielte einen Deliktsertrag von rund CHF 9'000.–. Bei seiner Verhaftung wurden in seinem Fahrzeug und im Erddepot weitere Restmengen sichergestellt, sodass sich die Gesamtmenge auf rund 312 Gramm reine Heroinsubstanz belief. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung) vom 1. Juli 2014 (DG140033) wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate unbedingt und 20 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren vollzogen wurden (unter Anrechnung von 66 Tagen Haft). Zudem wurde eine Ersatzforderung des Staates von Fr. 9'000.– angeordnet. Die Vorinstanz ging von einer Einsatzstrafe von 45 Monaten aus und gewährte einen Geständnisrabatt von 15 Monaten. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 24 Monate sowie die Gewährung des vollbedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Der Schuldspruch war unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, Urteil vom 17. November 2014) hiess die Berufung gut und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 24 Monate unter Gewährung des vollbedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Das Obergericht rügte die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 45 Monaten als deutlich überrissen und setzte eine Einsatzstrafe von 33 Monaten fest (in Anlehnung an das Modell von Fingerhuth/Tschurr). Wegen des umfassenden, prozessentscheidenden Geständnisses und der echten Reue reduzierte das Obergericht die Strafe um mehr als ein Viertel (-9 Monate) auf 24 Monate, wodurch der vollbedingte Aufschub nach Art. 42 StGB eröffnet wurde.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (I. Strafkammer, SB140402 vom 17.11.2014) über das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung, DG140033 vom 01.07.2014). Abweichungen: Das Obergericht reduzierte die Freiheitsstrafe von 30 Monaten teilbedingt (10 Monate unbedingt / 20 Monate bedingt) auf 24 Monate vollbedingt (Probezeit 2 Jahre). Vorinstanzliche Ersatzforderung von Fr. 9'000.– bestätigt. Gemäss Zwei-Ebenen-Prinzip bleiben `freiheitsstrafe_in_monaten = 30` und `vollzug = '1'` (teilbedingt, Stand Vorinstanz). Besonderheiten & Strafzumessung: Geständnisrabatt. Die Vorinstanz reduzierte die Strafe von 45 auf 30 Monate; das Obergericht korrigierte die übersetzte Einsatzstrafe auf 33 Monate und gewährte wegen des prozessentscheidenden Geständnisses einen Rabatt von 9 Monaten auf 24 Monate.

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