Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte überliess Anfang Dezember 2020 zusammen mit einem Mitbeschuldigten rund 200 Gramm Methamphetamin (brutto) einem weiteren Mitbeschuldigten zum Weiterverkauf an unbekannte Abnehmer zu Fr. 55.– pro Gramm. Er erteilte Weisungen und sollte den Gewinn einstecken, hielt sich aber im Hintergrund. Bei der Verhaftung wurden 118 Gramm Methamphetamin und Bargeld sichergestellt.
Sachverhalt: Anfang Dezember 2020 übergab der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten D. ca. 200 Gramm Methamphetamin (brutto, entspricht ca. 179.44 Gramm reinem Methamphetamin) an den Mitbeschuldigten B., der dieses im Auftrag von A. und D. zu Fr. 55.– pro Gramm an unbekannte Abnehmer weiterverkaufen und den Gewinn abliefern sollte. Da B. die Drogen kaum verkaufen konnte, holten A. und D. die verbliebenen 118 Gramm wieder ab; diese wurden bei der anschliessenden Verhaftung sichergestellt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, erteilte Weisungen aus dem Hintergrund und sollte den Gewinn einstecken. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, verurteilte den Beschuldigten am 13. Dezember 2022 (DG220117) wegen Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a) zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (93 Tage Haft angerechnet), bedingt bei 4 Jahren Probezeit. Obligatorische Landesverweisung für 5 Jahre (Art. 66a lit. o StGB). Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung mit dem Antrag auf vollständigen Freispruch und Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung. Der Beschuldigte bestritt weiterhin, am Drogenhandel beteiligt gewesen zu sein, und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Obergericht: Das Obergericht Zürich (I. Strafkammer) bestätigte am 21. Dezember 2023 Schuldspruch, Strafe (24 Monate, bedingt, 4 Jahre Probezeit) und Landesverweisung (5 Jahre) vollumfänglich. Die Einsatzstrafe von 26 Monaten erschien angemessen; die Vorinstanzstrafe von 24 Monaten liegt im Ermessensrahmen. Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Kein Geständnisrabatt, da der Beschuldigte die Vorwürfe durchgehend bestritt. Vorstrafen (Verkehrsdelikt 2019, BetmG-Übertretung 2020) leicht straferhöhend. Kein Härtefall für Verzicht auf Landesverweisung (nur mässige Integration, ca. 7 Jahre in CH, lebt inzwischen in Frankreich). Deutscher Staatsangehöriger, keine SIS-Ausschreibung.
Nachführung Sep 2026: kurzsachverhalt, zusammenfassung und bemerkungen neu gesetzt. Zusammenfassung von \r\n auf saubere Struktur umgestellt. Keine Feldkorrekturen nötig – alle DB-Werte entsprechen dem Vorinstanz-Dispositiv. Keine Besonderheiten markiert: kein Geständnisrabatt (Beschuldigter bestritt die Vorwürfe durchgehend), keine Verfahrensverzögerung thematisiert, keine verminderte Schuldfähigkeit. Obergerichtsentscheid vom 21.12.2023: Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in allen Punkten.