Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: bedingt
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 14. Juli 2016 in seinem Zimmer 13,7 g Kokain sowie ein Vakuumiergerät besessen zu haben. Zudem räumte er ein, zwischen Februar und Ende 2021 drei bis vier Mal Marihuana geraucht zu haben.
Sachverhalt: Dem Beschuldigten wurde unter Anklageziffer 1.5 vorgeworfen, am 14. Juli 2016 in seinem Zimmer 13,7 Gramm Kokain (4,4 g in 6 Portionen und 7,3 g in einem Knistersack) sowie ein Vakuumiergerät besessen zu haben. Unter Anklageziffer 3 wurde ihm vorgeworfen, zwischen dem 24. Februar 2021 und Ende 2021 gelegentlich Marihuana geraucht zu haben. Der Beschuldigte bestritt den Kokainbesitz und verwies auf die Drogengeschäfte seines Vaters, der im selben Haushalt lebte. Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich, 20. Oktober 2022, DG220109): Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen des Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d, Kokainbesitz) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1, Marihuanakonsum). Bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.– (90 TS durch Haft geleistet) sowie einer Busse von Fr. 100.–. Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben, Probezeit 2 Jahre. Busse durch 1 Tag Haft abgegolten. Vom Vorwurf weiterer Widerhandlungen gegen das BetmG (Anklageziffern 1.1–1.4 und 2) wurde freigesprochen. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe sowie eine Genugtuung von mindestens Fr. 18'200.– für die erlittene 91-tägige Untersuchungshaft. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingetreten (Beschluss vom 21. Februar 2023); die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift. Berufungsausgang (Obergericht, 30. November 2023): Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Vergehens gegen das BetmG (Kokainbesitz, Anklageziffer 1.5) freigesprochen — in dubio pro reo, da die Sicherstellungsliste nicht mit dem Polizeirapport übereinstimmte, keine Fotos/Grundrisse vorlagen und der Vater des Beschuldigten angab, die Drogen gehörten ihm. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des BetmG (Marihuanakonsum) wurde bestätigt (3–4 Mal Konsum, THC-Gehalt nicht bestritten). Die Busse von Fr. 100.– (durch 1 Tag Haft abgegolten) wurde bestätigt. Die vorinstanzliche Geldstrafe von 120 Tagessätzen entfiel infolge des Freispruchs. Dem Beschuldigten wurde eine Genugtuung von Fr. 13'500.– (90 Tage x Fr. 150.–) für die erlittene Untersuchungshaft zugesprochen; reduzierter Tagessatz wegen vorangegangenem Serbien-Aufenthalt und tieferen Lebenshaltungskosten dort.
Vorinstanz (BG Zürich, 20.10.2022, DG220109): 120 TS Geldstrafe (bedingt) + Fr. 100.– Busse wegen Kokainbesitz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und mehrfacher Übertretung BetmG (Marihuanakonsum). Obergericht hat den Beschuldigten vom Kokainbesitz (Anklageziffer 1.5) freigesprochen (in dubio pro reo), nur Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung BetmG bestätigt. DB-Werte bleiben vorinstanzlich (120 TS, Fr. 100.– Busse). Nationalität '2' (unbekannt) belassen — Urteil nennt Serbien als Wohnort, aber keine explizite Staatsangehörigkeit. Obergericht sprach Fr. 13'500.– Genugtuung für 91 Tage U-Haft zu (reduzierter Tagessatz Fr. 150.–). Keine Besonderheiten vorinstanzlich markiert.