Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 17.11.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 5.2kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 69 Monate (5 Jahre 9 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte war an zwei grenzüberschreitenden Kokaintransporten beteiligt (28. Dezember 2018: ca. 700 g reines Kokain; 18. Februar 2019: ca. 4,5 kg reines Kokain), die von Holland in die Schweiz erfolgten. Er fuhr im gleichen Fahrzeug wie der Haupttäter und war aktiv in die Logistik eingebunden (Mittäterschaft, kein blosser Kurier).

Zusammenfassung

Sachverhalt: Dem Beschuldigten A._____ wurde ursprünglich vorgeworfen, zusammen mit den Mitbeschuldigten B.______ und C.______ unter arbeitsteiliger Zusammenarbeit mehrere Kokaintransporte aus Holland in die Schweiz organisiert und durchgeführt zu haben. Die Vorinstanz sprach ihn von den Einfuhren vom 19. November 2018 und 21. Dezember 2018 frei, verurteilte ihn jedoch wegen zweier Kokaintransporte (28. Dezember 2018: ca. 700 g reines Kokain; 18. Februar 2019: ca. 4,5 kg reines Kokain). A._____ war bei beiden Fahrten physisch anwesend, fuhr im gleichen Auto wie der Haupttäter C.______ und wies Kokainkontamination an Haaren und Fingernägeln auf. Seine Rolle wurde als Mittäterschaft eingestuft (nicht blosser Kurier, aber auch nicht Organisator wie C.______). Er handelte direktvorsätzlich, professionell und konspirativ aus finanziellen Motiven. Keine eigene Substanzabhängigkeit. Vorinstanz (Bezirksgericht Dietikon, 17. November 2021, DG210006): Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Freispruch von Einfuhren am 19.11.2018 und 21.12.2018. Strafe: 5 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe (unbedingt), 110 Tage Haft angerechnet. Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte beantragte Nichteintreten auf die Anklage resp. Freispruch, Abweisung der Landesverweisung, Herausgabe von beschlagnahmtem Bargeld und Mobiltelefon sowie Genugtuung von Fr. 22'000.– für Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung. Der Beschuldigte räumte erstmals in der Berufungsverhandlung ein, bei beiden Fahrten anwesend gewesen zu sein, bestritt aber weiterhin eine aktive Beteiligung am Drogenhandel. Entscheid des Obergerichts (3. November 2023, SB220454): Schuldspruch wurde bestätigt. Das Obergericht berechnete eine Einsatzstrafe von 5,5 Jahren (Einfuhr vom 18.2.2019) und asperierte um 1,5 Jahre für die Einfuhr vom 28.12.2018, sodass sich rechnerisch 7 Jahre ergeben hätten. Die Täterkomponente wirkte sich nicht strafmindernd aus (keine Vorstrafen = neutral; ungeständig; persönliche Umstände nicht relevant). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO, nur Beschuldigtenberufung) wurde die vorinstanzliche Strafe von 5 Jahren und 9 Monaten übernommen, obwohl das Obergericht sie als sehr milde erachtete. Vollzug unbedingt, Landesverweisung 8 Jahre bestätigt.

Bemerkungen

Korrektur: mehrfach False → True (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. lit. a, zwei separate Kokaintransporte = mehrfache Begehung des qualifizierten Tatbestands). DB-Felder sonst korrekt: 69 Mo FS (5 J 9 Mo), vollzug=unbedingt, nationalitaet=1 (Ausländer, Art. 66a, 8 J LV), deliktsdauer=2 Mo (Dez 2018–Feb 2019), beschaffungskriminalitaet=False (keine Substanzabhängigkeit). Keine Besonderheiten: kein Geständnisrabatt (ungeständig), keine verminderte Schuldfähigkeit, kein Versuch, nicht jugendlich, kein Beschleunigungsgebot. OG berechnete 7 Jahre, übernahm aber 5 J 9 Mo wegen Verschlechterungsverbot.

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