Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 23 Monate (1 Jahr 11 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte, selbst heroin- und kokainabhängig, verkaufte oder tauschte im Auftrag von Dritten innert eines Monats mindestens 265 g Heroingemisch (45 g rein) sowie 21 g Kokain (11.5 g rein) an diverse Abnehmer, um seinen eigenen massiven Konsum zu finanzieren; bei der Verhaftung führte er zudem weitere 52.9 g Heroingemisch zum Verkauf mit sich. Zudem wusch er Drogengelder und förderte den rechtswidrigen Aufenthalt einer Person.
Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung (DG210170), Urteil vom 31. März 2022 1. Sachverhalt & Schuldsprüche: Zwischen dem 19. Januar 2021 und dem 18. Februar 2021 verkaufte oder tauschte der Beschuldigte im Auftrag von Dritten mindestens 265 Gramm Heroingemisch (17 % Reinheit, 45 Gramm rein) an diverse, teilweise unbekannte Abnehmer in den Kantonen Zürich und Glarus. Parallel dazu veräusserte er vom 2. bis 18. Februar 2021 auch 21 Gramm Kokain (55 % Reinheit, 11.5 Gramm rein) an zwei seiner Heroin-Abnehmerinnen oder tauschte es gegen Medikamente. Bei seiner Verhaftung führte er zudem 52.9 Gramm Heroingemisch (9.2 Gramm rein) zum Verkauf mit sich. Er wurde des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b BetmG), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. 2. Strafzumessung, Vollzug & Landesverweisung: Die objektive Tatschwere wurde als gerade noch leicht eingestuft (grosse Menge harter Drogen, aber schlechte Heroin-Qualität leicht mildernd, kurze aber intensive Deliktsdauer); verschuldensmindernd wirkte die Rolle als "Läufer" mit geringer Entscheidungsfreiheit auf unterster Hierarchiestufe. Subjektiv war massgeblich, dass der Beschuldigte zur Tatzeit selbst heroin- und kokainabhängig war und die Taten primär der Finanzierung seines massiven Eigenkonsums dienten (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG, deutlich strafmindernd); seine Schuldfähigkeit wurde aufgrund der Drogensucht als leicht- bis mittelgradig vermindert eingestuft. Straferhöhend wirkten mehrere Vorstrafen (davon zwei einschlägig wegen Betäubungsmitteldelikten) sowie die Delinquenz während laufender Probezeiten und einer laufenden Strafuntersuchung; das Teilgeständnis wurde nur marginal strafmindernd gewertet, da es erst angesichts erdrückender Beweislage erfolgte. Freiheitsstrafe von 23 Monaten (407 Tage Haft/vorzeitiger Strafantritt angerechnet) sowie Busse von Fr. 500.–. Der Vollzug wurde im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben (Probezeit 4 Jahre), im Übrigen (11 Monate) vollzogen. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB220433-O, Urteil vom 20. Juni 2023): Sowohl die Staatsanwaltschaft (Berufung, Straferhöhung) als auch der Beschuldigte (Anschlussberufung, mildere Strafe) fochten das Urteil an. Das Obergericht errechnete eine methodisch neue Gesamtstrafe von 24 Monaten (Einsatzstrafe 18, erhöht auf 22 durch Täterkomponente, plus je 1 Monat für Geldwäscherei und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts), blieb aber wegen des Verschlechterungsverbots bei den vorinstanzlichen 23 Monaten. Anders als die Vorinstanz gewährte es angesichts einer positiven Entwicklung seit der Haftentlassung (Drogenentzug, Erwerbstätigkeit, stabilisierte Familienbeziehung) den vollständig bedingten Vollzug (Probezeit 4 Jahre) statt der vorinstanzlichen Teilbedingtheit.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung). Beschaffungskriminalität explizit bejaht: Taten dienten primär der Finanzierung des eigenen massiven Konsums (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG). Besonderheit "verminderte Schuldfähigkeit": leicht- bis mittelgradig vermindert aufgrund der Drogensucht. Nebenverurteilungsscore 2: Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Vergehen) = 1 Punkt + Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG, Vergehen) = 1 Punkt. Das Obergericht (SB220433-O, Urteil vom 20. Juni 2023) bestätigte die Strafhöhe (23 Monate) wegen des Verschlechterungs-verbots, gewährte aber abweichend den vollständig bedingten statt teilbedingten Vollzug; gemäss Vorinstanz-Prinzip bleibt der vorinstanzliche teilbedingte Vollzug im DB-Feld massgebend.