Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 15.11.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 2.1kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 40 Monate (3 Jahre 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte trat als einmaliger Kurier im internationalen Drogenhandel auf und transportierte 2.335 Kilogramm Kokaingemisch (2.099 kg reines Kokain) im Handgepäckkoffer bei der Einreise aus Südamerika in die Schweiz. Er handelte aus rein finanziellen Motiven als IV-Rentner ohne tatsächliche Notlage.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der Beschuldigte transportierte als einmaliger Kurier 2.335 Kilogramm Kokaingemisch (entspricht 2.099 kg reinem Kokain) im Handgepäckkoffer bei der Einreise aus Südamerika in die Schweiz. Er sollte das Kokain weiter in ein Drittland transportieren. Er handelte aus rein finanziellen Motiven als IV-Rentner ohne tatsächliche Notlage (italienischer Sozialstaat deckt Grundbedürfnisse). Vorinstanz: Das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, verurteilte den Beschuldigten am 15. November 2022 (DG220018) wegen Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. b und Art. 19 Abs. 2 lit. a) zu 40 Monaten Freiheitsstrafe (340 Tage Haft angerechnet), unbedingt. Obligatorische Landesverweisung für 10 Jahre (Art. 66a StGB). Die Vorinstanz gelangte aufgrund der Menge auf 54 Monate Einsatzstrafe, reduzierte diese um einen Fünftel auf 43 Monate wegen der untergeordneten Kurierrolle und gelangte unter Berücksichtigung des späten Geständnisses und der erhöhten Strafempfindlichkeit (Amputation, chronische Wunden) auf 40 Monate. Berufungsverfahren: Nur der Beschuldigte erhob Berufung (Antrag: 34 Monate statt 40, teilbedingter Vollzug mit 17 Monaten bedingt, 8 Jahre Landesverweisung statt 10, Entlassung aus Haft). Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung. Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. Obergericht: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer) urteilte am 30. Mai 2023. Die Vorinstanzstrafe von 40 Monaten erschien dem Obergericht als zu mild (angemessene Einsatzstrafe nach objektiver Tatschwere: 48 Monate). Nach Berücksichtigung der Täterkomponente (spätes Geständnis vor Vorinstanz leicht strafmindernd, deutlich strafmindernde erhöhte Strafempfindlichkeit wegen Beinamputation, pAVK und chronischer Wunden mit aufwendiger Behandlung im Vollzug) wurde die Strafe auf 36 Monate (3 Jahre) gesenkt. Teilbedingter Vollzug: 18 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre). Landesverweisung für 10 Jahre bestätigt (Verschlechterungsverbot). Italienischer Staatsangehöriger, keine SIS-Ausschreibung.

Bemerkungen

Nachführung Sep 2026: kurzsachverhalt, zusammenfassung und bemerkungen neu gesetzt. Zusammenfassung von \r\n auf saubere Struktur umgestellt. Keine Feldkorrekturen nötig – DB-Werte (40 Monate, unbedingt, vorstrafenlos, Transport) entsprechen dem Vorinstanz-Dispositiv. Besonderheit 'Geständnisrabatt' markiert: Vorinstanz berücksichtigte spätes Geständnis als leicht strafmindernd (Urk. 33 S. 8). Obergericht reduzierte Strafe von 40 auf 36 Monate (teilbedingt). Erhöhte Strafempfindlichkeit wg. Amputation/chronischer Wunden deutlich strafmindernd, aber nicht als Besonderheit im Katalog erfasst.

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