Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte erwarb am 3. Juni 2021 von einem Lieferanten 49.8 g Kokaingemisch (46.2 g rein) für Fr. 3'000.–, um es an einer bevorstehenden Geburtstagsfeier einer unbekannten Vielzahl von Personen zugänglich zu machen. Zudem erwarb er bei vier Gelegenheiten insgesamt 50 g Marihuana. Er war kein eigentlicher Drogenhändler, sondern lebte in geordneten Verhältnissen mit fester Anstellung als Baupolier.
Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung (DG220011), Urteil vom 3. März 2022 1. Sachverhalt & Schuldsprüche: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 3. Juni 2021 von B. 49.8 Gramm Kokaingemisch (46.2 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 3'000.– erworben zu haben, um dieses einer unbekannten Vielzahl von Personen, insbesondere an einer bevorstehenden Geburtstagsfeier, zugänglich zu machen. Weiter wurde ihm vorgeworfen, bei vier Gelegenheiten insgesamt 50 Gramm Marihuana erworben zu haben. Er wurde des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) schuldig gesprochen. 2. Strafzumessung, Vollzug & Widerruf: Die objektive Tatschwere des Kokainerwerbs wurde als sehr leicht eingestuft, gemessen an der gesamten Bandbreite qualifizierter Drogendelikte (einmalige Beschaffung, kein eigentlicher Drogenhändler, keine finanziellen Motive). Der mehrfache Marihuana-Erwerb wurde als sehr leichtes Verschulden bei geringfügiger Menge einer weichen Droge gewertet. Straferhöhend wirkten drei (nur am Rande einschlägige) Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit; strafmindernd wurde ein Teilgeständnis mit 2 Monaten honoriert (Verfahrensvereinfachung, trotz fehlender echter Einsicht). Freiheitsstrafe von 15 Monaten (50 Tage Haft angerechnet) sowie Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–, beide unbedingt zu vollziehen (keine besonders günstige Legalprognose trotz geordneter Lebensverhältnisse). Auf den Widerruf einer bedingten Vorstrafe (15 Monate Freiheitsstrafe, Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15. Februar 2018) wurde verzichtet, deren Probezeit aber um 2.5 Jahre verlängert. 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB220350-O, Urteil vom 14. November 2023): Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft (Anschluss-berufung) fochten das Urteil an. Das Obergericht bestätigte Schuldsprüche, Strafmass (15 Monate Freiheitsstrafe, 90 Tagessätze, beide unbedingt) und den Verzicht auf den Widerruf vollumfänglich. Bei der Neuberechnung fiel eine Vorstrafe weg, was die Einsatzstrafe leicht milderte, doch führte die Gesamtwürdigung wieder zum identischen Ergebnis von 15 Monaten.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung). Korrektur bei dieser Nachführung: nebenverurteilungsscore war mit 3 zu hoch angesetzt und wurde auf 2 korrigiert (mehrfaches Vergehen BetmG [Marihuana-Erwerb] = Vergehen + mehrfach = 2 Punkte; kein weiteres Nebendelikt vorhanden). Kleiner Geständnisrabatt (2 Monate) trotz fehlender echter Einsicht. Sowohl Beschuldigter als auch Staatsanwaltschaft legten Berufung ein; das Obergericht (SB220350-O, Urteil vom 14. November 2023) bestätigte trotz methodisch etwas anderer Berechnung (eine Vorstrafe fiel weg) exakt dieselbe Strafe wie die Vorinstanz.