Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 64 Monate (5 Jahre 4 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte lagerte zusammen mit einem Komplizen harte Betäubungsmittel (über 1,5 kg reines Kokain und über 600 g reines Heroin) sowie weiche Drogen (MDMA, Marihuana, Haschisch) in einem als «Drogenbunker» genutzten Kellerraum in Zürich und betrieb daraus organisierten Drogenhandel. Er verkaufte an zwei Kunden jeweils ca. 50 g Kokaingemisch.
Sachverhalt: Der Beschuldigte lagerte seit spätestens Mai 2020 bis zu seiner Verhaftung im Juni 2021 zusammen mit einem Komplizen («G._____») harte Betäubungsmittel (insgesamt 1'512 g reines Kokain, 607 g reines Heroin, über 12 kg Streckmittel) sowie weiche Drogen (2'567 g MDMA, 11'874 g Marihuana, 4'168 g Haschisch) in einem Kellerraum in Zürich. Er betrieb daraus organisierten Drogenhandel und verkaufte an zwei Kunden jeweils ca. 50 g Kokaingemisch zum Preis von Fr. 3'000.– bzw. Fr. 3'700.–. Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich, 7. November 2022, DG220049): Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. b), des mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. c), des Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b–d) und der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Bestraft mit 64 Monaten Freiheitsstrafe (343 Tage Haft angerechnet), unbedingter Vollzug. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen (anerkannter Flüchtling, schwerer persönlicher Härtefall). Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung gegen den Schuldspruch wegen Geldwäscherei und die Strafhöhe (Antrag: max. 40 Monate). Die Staatsanwaltschaft erhob ebenfalls Berufung und beantragte Schuldigsprechung nach der Hauptanklage, 8 Jahre Freiheitsstrafe, Vollzug und 12-jährige Landesverweisung. Berufungsausgang (Obergericht, 14. November 2023): Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen (Drogengelder als direkter Deliktsertrag, keine separate Verschleierungshandlung). Schuldspruch umstrukturiert: mehrfaches Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b–d i.V.m. Abs. 2 lit. a) und Vergehen gegen das BetmG. Strafe erhöht auf 6 Jahre (72 Monate) Freiheitsstrafe, unbedingt. Landesverweisung von 8 Jahren (Art. 66a StGB) mit SIS-Ausschreibung angeordnet (Vorinstanz hatte davon abgesehen). Einsatzstrafe 4 Jahre für Hauptdelikt, +6 Monate für einschlägige Vorstrafen, –3 Monate für Teilgeständnis (51 Monate), aspertiert mit zwei Kokainverkäufen (je +6 Monate) und BetmG-Vergehen (+9 Monate) auf 72 Monate. Der Beschuldigte ist iranischer Staatsangehöriger und anerkannter Flüchtling; Non-Refoulement-Prinzip hindert Anordnung nicht, da Vollzugshindernisse von Vollzugsbehörden zu prüfen sind.
Vorinstanz (BG Zürich, 7.11.2022, DG220049): 64 Monate FS unbedingt, von Landesverweisung abgesehen. Obergericht hat Strafe auf 6 Jahre (72 Monate) erhöht (beide Parteien berufen), Geldwäscherei-Freispruch ausgesprochen und 8-jährige Landesverweisung (Art. 66a StGB) mit SIS-Ausschreibung angeordnet. DB-Werte bleiben vorinstanzlich (64 Monate, unbedingt, keine Landesverweisung). Nationalität: iranisch (anerkannter Flüchtling). Geständnisrabatt wurde von Vorinstanz gewährt (-3 Monate), daher als Besonderheit markiert.