Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte kaufte zwischen September 2017 und März 2018 bei C._____ insgesamt 900g Kokaingemisch, konsumierte davon 180g selbst und verkaufte 720g (576g reines Kokain) an vier bis fünf Kollegen. Zudem beschaffte und installierte er von April/Mai 2017 bis Mai 2018 fuer B._____ vier bis fünf Mobiltelefone mit Verschluesselungssoftware zur Erschwerung polizeilicher Ueberwachung und handelte über ein Jahr lang mit 35,2 kg Marihuana und 100g Haschisch.
Der Beschuldigte kaufte zwischen September 2017 und Maerz 2018 bei C._____ insgesamt 900g Kokaingemisch, von denen er 180g selbst konsumierte und 720g (entsprechend 576g reinem Kokain) an vier bis fuenf Kollegen weiterverkaufte. Ausserdem unterstuetzte er B._____ von April/Mai 2017 bis Mai 2018 im Kokainhandel, indem er vier bis fuenf Mobiltelefone mit Verschluesselungssoftware beschaffte, installierte und Updates durchfuehrte. Ueber ein Jahr lang handelte er mit 35,2 kg Marihuana und 100g Haschisch (Gewinn ca. Fr. 17'500.-). Zusaetzlich fuhr er ohne Berechtigung. Vorinstanz: Bezirksgericht Zuerich, 7. Abteilung, 12. August 2022 (DG210107). Schuldspruch: Verbrechen gegen BetmG (Kokainhandel), mehrfache Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen BetmG, Verbrechen gegen BetmG (Cannabishandel), Fahren ohne Berechtigung. Freispruch von schwerer Geldwaescherei. Strafe: 4 Jahre Freiheitsstrafe (503 Tage Haft angerechnet) + 50 Tagessaetze a Fr. 50.-. Freiheitsstrafe unbedingt. Geldstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre. Ersatzforderung Fr. 20'000.-. Berufungsverfahren: Beschuldigtenberufung gegen Schuldspruch (Kokainhandel, Gehilfenschaft), Strafe und Vollzug. Verteidigung beantragt 22 Monate bedingt. Staatsanwaltschaftliche Anschlussberufung auf Verurteilung wegen Geldwaescherei, Straferhoehung auf 8 Jahre und vollstaendigen Vollzug. Obergericht: Obergericht Zuerich, I. Strafkammer, 26. Juni 2023. Kokainmenge zugunsten des Beschuldigten auf 900g (statt 1'400g) korrigiert (in dubio pro reo), Reinheitsgehalt auf 80% (576g rein) festgesetzt. Freispruch Geldwaescherei bestaetigt. Strafe reduziert auf 3 Jahre 3 Monate (39 Monate) Freiheitsstrafe + 50 Tagessaetze. Freiheitsstrafe unbedingt. Ersatzforderung erhoeht auf Fr. 90'000.-. Geständnisrabatt von 9 Monaten erst durch das Obergericht gewaehrt.
Vorinstanz-Prinzip: DB-Werte entsprechen dem Bezirksgerichtsurteil (48 Monate FS unbedingt). Obergericht reduzierte Strafe auf 39 Monate. Geständnisrabatt (9 Monate) erst obergerichtlich -> kein Eintrag in besonderheiten. Obergericht korrigierte Kokainmenge von 1'400g auf 900g (in dubio pro reo) und Reinheitsgehalt von 89% auf 80% (576g rein statt 1'085g). nationalitaet='2' (unbekannt): Keine Nationalitaet im Urteil erwaehnt, keine Art. 66a StGB.