Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 29 Monate (2 Jahre 5 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte lagerte zwischen Februar und Juni 2019 zusammen mit E._____ in einem Kellerabteil in Zuerich 212g reines Kokain (229g Gemisch, 93% Reinheit) zum Weiterverkauf und verkaufte Kokain an diverse Abnehmer. Er organisierte das Kellerabteil, portionierte das Kokain und fuhr E._____ zu Uebergaben. Zudem verkaufte er zwischen Ende 2018 und Sommer 2019 insgesamt 5g Kokaingemisch an L._____ und transportierte am 11. Mai 2020 gemeinsam mit seinem Bruder rund 2 kg Marihuana.
Der Beschuldigte lagerte zwischen Februar und Juni 2019 zusammen mit E._____ in einem Kellerabteil in Zuerich 212g reines Kokain (229g Gemisch, 93% Reinheit) zum Weiterverkauf. Er war der eigentliche Mieter des Kellerabteils, organisierte das Kokain und portionierte es, waehrend E._____ fuer Bestellungen und Uebergaben zustaendig war. Der Gewinn wurde geteilt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wurden Kokain an L._____ (5g), G._____ (geringfuegige Menge) sowie von E._____ waehrend der Ferienabwesenheit des Beschuldigten an unbekannte Abnehmer (3g) und erneut an G._____ (15g) verkauft. Zudem transportierte der Beschuldigte am 11. Mai 2020 mit seinem Bruder rund 2 kg Marihuana. Vorinstanz: Bezirksgericht Zuerich, 4. Abteilung, 14. Juli 2022 (DG210137). Schuldspruch: Verbrechen gegen BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b - bandenmaessig) + Vergehen gegen BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d). Freispruch vom Waffengesetzsvorwurf. Strafe: 29 Monate Freiheitsstrafe (239 Tage Haft) + 80 Tagessaetze a Fr. 120.-. Teilbedingter Vollzug: 22 Monate bedingt (Probezeit 4 Jahre), 7 Monate unbedingt. Geldstrafe bedingt (4 Jahre Probezeit). Kein Widerruf der Vorstrafe, Probezeit um 1 Jahr verlaengert. Berufungsverfahren: Nur Beschuldigtenberufung (Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung). Verteidigung beantragt Freispruch. Ruergen betreffend Anklageprinzip (Bandenmaessigkeit), Teilnahmerechte (unverwertbare Einvernahmen) und Sachverhaltswuerdigung. Obergericht: Obergericht Zuerich, II. Strafkammer, 6. Februar 2024. Schuldspruch bestaetigt (mit modifizierter rechtlicher Wuerdigung: 'mehrfaches Vergehen' statt 'Vergehen'). Fuenf Einvernahmen von E._____ und C._____ wegen Verletzung von Teilnahmerechten unverwertbar; Schuldspruch dennoch erstellt. Strafe leicht reduziert auf 27 Monate Freiheitsstrafe + 80 Tagessaetze a Fr. 100.- (Tagessatzbetrag reduziert). Teilbedingter Vollzug: 20 Monate bedingt (4 Jahre Probezeit), 7 Monate unbedingt. Kein Widerruf, Probezeit um 1 Jahr verlaengert. Verschlechterungsverbot gem. Art. 391 Abs. 2 StPO gewahrt.
Vorinstanz-Prinzip: DB-Werte entsprechen dem Bezirksgerichtsurteil (29 Monate FS, teilbedingt, 80 TS a Fr. 120.-). Obergericht reduzierte Strafe auf 27 Monate und Tagessatzbetrag auf Fr. 100.-. Beschuldigter ist ungestaendig -> kein Geständnisrabatt (weder vor- noch obergerichtlich). nationalitaet='2' (unbekannt): Keine Nationalitaet im Urteil erwaehnt, keine Art. 66a StGB. Bandenmaessigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b) bestaetigt.