Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 108 Monate (9 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte leitete über rund zwei Jahre eine Drogenhandelsgruppe und verkaufte über zwei Helfer (G._____ und H._____) insgesamt 14,74 kg reines Kokain. Er agierte als Organisator aus dem Hintergrund und wurde zudem wegen mehrfacher Geldwäscherei verurteilt (Verbrauch von ca. Fr. 30'000.– Drogenerlös, Wchsel von ca. Fr. 55'000.–). Der Geständnisrabatt beträgt 1 Jahr.
Sachverhalt: Der Beschuldigte leitete seit ca. 2016 eine Drogenhandelsgruppe und verkaufte über rund zwei Jahre durch seine Helfer G._____ und H._____ insgesamt 14,74 kg reines Kokain. Er verfügte über Verbindungen zu grossen Kokainmengen und agierte auf mittlerer Hierarchiestufe innerhalb einer gut strukturierten Organisation. G._____ entgegennahm und verkaufte Kokain im Auftrag des Beschuldigten (ca. 20 kg, nach Abzügen 7,56 kg angelastet), H._____ verkaufte 5,96 kg. Zudem bewahrte der Beschuldigte 1,22 kg in einem Drogenbunker auf. Der Beschuldigte wchselte zudem ca. Fr. 55'000.– Drogenerlös in Euro und verbrauchte ca. Fr. 30'000.– Gewinn zur Finanzierung seiner Lebenshaltung. Vorinstanz: Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Urteil vom 12. August 2022 (DG210108). Schuldspruch: mehrfaches Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a, b, c BetmG) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Freiheitsstrafe von 9 Jahren (Anrechnung 1543 Tage), unbedingter Vollzug. Bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, Probezeit 2 Jahre. Ersatzforderung Fr. 100'000.–. Einziehung von Fr. 15'000.– Barschaft. Berufungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft (I. Berufungsklägerin) beantragte Verurteilung wegen schwerer Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), 14 Jahre Freiheitsstrafe, 100 Tagessätze Geldstrafe, Ersatzforderung Fr. 1,5 Mio. und vollständige Kostenauflage. Der Beschuldigte (II. Berufungskläger) beantragte max. 6 Jahre (eventualiter 7,5 Jahre) Freiheitsstrafe, bedingte Geldstrafe von 60 TS zu Fr. 10.–. Berufungsausgang: Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Urteil vom 26. Juni 2023 (SB220612). Schuldspruch BetmG bestätigt (in Rechtskraft erwachsen, nicht angefochten). Geldwäscherei: Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), nicht schwerer Geldwäscherei (Umsatz unter Fr. 100'000.–). Strafzumessung: Einsatzstrafe 11 Jahre (mittleres Drittel, erhebliches Verschulden); Abzug 1 Jahr für teilweises Geständnis; Endstrafe 10 Jahre Freiheitsstrafe (Anrechnung 1862 Tage), unbedingter Vollzug. Geldstrafe: 90 TS Einsatzstrafe + 20 TS Asperation = 110 TS zu Fr. 30.–, bedingt, Probezeit 2 Jahre. Ersatzforderung Fr. 250'000.– ( Bruttoprinzip, Umsatz Fr. 760'000.–, reduziert nach Art. 71 Abs. 2 StGB). Kostenauflage erhöht auf 4/5.
DB-Felder korrekt: Vorinstanz = Bezirksgericht Zürich, 12.08.2022, 108 Monate (=9 Jahre) FS, unbedingter Vollzug. nationalitaet=0 korrekt – Schweizer Beschuldigter (keine LV nach Art. 66a thematisiert). vorbestraft/vorbestraft_einschlaegig=False korrekt – keine Vorstrafen erwähnt. Besonderheiten: Keine. Geständnisrabatt wurde erst vom Obergericht gewährt (1 Jahr Abzug für teilweises, prozesstaktisches Geständnis) – die Vorinstanz hatte diesen Abzug bereits auch gewährt (E. 4.2: 'Die Strafminderung von 1 Jahr für das teilweise Geständnis ist angemessen und zu übernehmen'), damit hat allerdings die VORINSTANZ den Geständnisrabatt bereits berücksichtigt. Jedoch war der Geständnisrabatt nicht als eigenständige Besonderheit im Sinne des Katalogs markiert, sondern Teil der Täterkomponente. Nach Massgabe des Skills: Geständnisrabatt als Besonderheit markieren, da VORINSTANZ bereits berücksichtigt. Verletzung Beschleunigungsgebot: Vorinstanz und Obergericht verneint (Komplexität des Falls). Berufungsausgang: Freiheitsstrafe von 9 auf 10 Jahre erhöht (kein Verschlechterungsverbot, da auch Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat). Geldstrafe 90 auf 110 TS erhöht. Ersatzforderung 100'000 auf 250'000 erhöht. OG-Datum: 26.06.2023. OG-Ergebnis: Schuldspruch BetmG bestätigt, Geldwäscherei auf mehrfache Geldwäscherei (Ziff. 1) umgestellt; Strafe erhöht von 9 auf 10 Jahre FS, Geldstrafe 90 auf 110 TS.