Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 21.06.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 4.9kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 66 Monate (5 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte transportierte als Kurier mit etwas höherer Hierarchiestufe auf dem Luftweg von Brasilien in die Schweiz einen mit Kokain gefüllten Koffer mit 6'024 g Kokaingemisch (4'883 g reines Kokainhydrochlorid). Er handelte aus finanziellen Motiven bei einem Monatseinkommen von 800 Reais. Einzelnes Geschäft, kein Eigenkonsum als Beweggrund.

Zusammenfassung

Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte transportierte auf dem Luftweg von Brasilien kommend einen Koffer mit 6'024 Gramm Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt 25–95 %, entsprechend 4'883 Gramm reinem Kokainhydrochlorid) in die Schweiz. Er wurde am Flughafen festgenommen. Der Beschuldigte hatte eine etwas höhere Hierarchiestufe als ein gewöhnlicher Kurier (erhielt 30'000 Reais gegenüber 25'000 Reais für die Mitreisende, war primäre Ansprechperson der Hintermänner, verwaltete das Reisegeld), hatte aber keine Drahtzieherfunktion. Eine Vorstrafe aus Brasilien (sexuelle Belästigung, 2018) liegt vor. Vorinstanz (Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, 21. Juni 2022, DG220009): Schuldspruch: Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a). Strafe: 66 Monate Freiheitsstrafe (261 Tage Haft angerechnet). Vollzug: unbedingt (bei 66 Monaten zwingend). Landesverweisung nach Art. 66a StGB für 10 Jahre mit SIS-Ausschreibung. Die Vorinstanz hatte dem Beschuldigten eine Drahtzieherfunktion zugeschrieben und einen Tatbeitrag am Drogentransport der Mitreisenden berücksichtigt. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte beantragte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 33 Monaten (21 unbedingt, 12 bedingt, Probezeit 4 Jahre). Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung. Verschlechterungsverbot galt (nur Beschuldigtenberufung). Berufungsausgang (Obergericht Zürich, 31. Mai 2023, SB220522): Berufung teilweise gutgeheissen. Das Obergericht korrigierte die Vorinstanz: Keine Drahtzieherfunktion (nur etwas höhere Hierarchiestufe, -10% → 65 Monate). Anklageprinzip: nur ein Geschäft (nicht auch Transport der Mitreisenden), -20% → 52 Monate. Subjektive Tatschwere: finanzielle Notlage strafmindernd, aber aufgehoben durch finanzielles Motiv → unverändert. Täterkomponente: spätes Geständnis taktisch motiviert, aber gewisse Reue/Einsicht → marginale Reduktion auf 50 Monate. Endstrafe: 50 Monate Freiheitsstrafe (605 Tage angerechnet), unbedingt. Landesverweisung 10 Jahre rechtskräftig.

Bemerkungen

Nachführung 20.09.2026: kurzsachverhalt, zusammenfassung (Vorinstanz-Prinzip) und bemerkungen gesetzt. \r\n-Umbrüche in alter Zusammenfassung bereinigt. Korrekturen: nationalitaet '2' → '1' (Art. 66a StGB-Landesverweisung 10 Jahre; Beschuldigte kam aus Brasilien, portugiesischsprachig, Ausländer). vorbestraft False → True (Vorstrafe aus Brasilien wegen sexueller Belästigung, 2018; nicht einschlägig, daher vorbestraft_einschlaegig=False korrekt). Besonderheiten: leer — Geständnisrabatt nur marginal und vom Obergericht gewährt, nicht vorinstanzlich.

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