Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte führte am 29. November 2021 rund 118,2 Gramm reines Methamphetamin über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein. In seiner Wohnung wurden weitere 14,55 Gramm Methamphetamin und 560 ml GBL sichergestellt. Er gab Eigenkonsum zu, bestritt aber die Absicht der Weitergabe an Dritte.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte führte am 29. November 2021 rund 118,2 Gramm reines Methamphetamin über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein. In seiner Wohnung wurden weitere 14,55 Gramm Methamphetamin und 560 ml GBL sichergestellt. Chatnachrichten deuteten auf früheren Drogenhandel hin. Der Beschuldigte, ein Polytoxikomane, gab Eigenkonsum zu, bestritt aber jegliche Absicht der Weitergabe an Dritte. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Bülach verurteilte ihn am 12. Oktober 2022 (DG220014) wegen Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und g i.V.m. Abs. 2 lit. a), Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d und g) und mehrfacher Übertretung des BetmG zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (101 Tage Haft angerechnet) sowie einer Busse von Fr. 4'000.-. Der Vollzug wurde aufgeschoben (Probezeit 3 Jahre). Der bedingte Vollzug einer früheren Geldstrafe (120 TS vom 29.09.2021) wurde widerrufen. Landesverweisung von 7 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). 3. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte vollumfänglichen Freispruch vom Verbrechen und Vergehen sowie Verzicht auf Widerruf. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung. Nur der Beschuldigte legte Berufung ein (reformatio in peius). 4. Entscheid des Berufungsgerichts: Das Obergericht Zürich (26.01.2024) passte die rechtliche Würdigung an: Das Anstaltentreffen (Art. 19 Abs. 1 lit. g) wurde durch die vollendete Einfuhr resp. den Besitz konsumiert. Schuldspruch deshalb nur noch Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a (Verbrechen) und Art. 19 Abs. 1 lit. d (Vergehen). Die Strafe von 24 Monaten wurde als angemessen bestätigt (obwohl sie an sich zu milde erschien, verbot das Verschlechterungsverbot eine Erhöhung). Der Vollzug wurde jedoch geändert: teilbedingt, 12 Monate bedingt (Probezeit 4 Jahre), 12 Monate unbedingt, da der Beschuldigte nach dem vorinstanzlichen Urteil erneut einschlägig delinquierte (neues Strafverfahren) — zulässig nach Art. 391 Abs. 2 letzter Satz StPO (neue Tatsachen). Widerruf und 7-jährige Landesverweisung bestätigt.
Vorinstanz: 24 Monate FS bedingt (Probezeit 3 Jahre), Busse Fr. 4'000.-, Widerruf, 7 Jahre Landesverweisung. Obergericht: Schuldspruch angepasst (Anstaltentreffen durch Einfuhr/Besitz konsumiert), Strafe 24 Monate bestätigt (reformatio in peius), Vollzug geändert zu teilbedingt (12 Monate bedingt, 12 Monate unbedingt, Probezeit 4 Jahre) aufgrund neuer Taten nach vorinstanzlichem Urteil (Art. 391 Abs. 2 letzter Satz StPO). Widerruf und Landesverweisung 7 Jahre bestätigt. Kein Geständnisrabatt (vorinstanzlich wie obergerichtlich nicht gewährt). Suchtdruck als mildernd berücksichtigt, aber beschaffungskriminalitaet=False (Einfuhr/Handel, nicht Beschaffung).