Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 19 Monate (1 Jahr 7 Monate)
Vollzug: bedingt
Der bosnische Staatsangehörige, der seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt, transportierte im Jahr 2022 in Zürich 136 g reines Kokain und verkaufte 18 g an diverse Abnehmer. Er handelte als Beschaffungskrimineller aus Suchtdruck (Polytoxikomanie, posttraumatische Belastungsstörung). Bei einer Kontrolle wurde er ausserdem in fahrunfähigem Zustand auf einem Motorrad erwischt.
Sachverhalt: Der bosnische Staatsangehörige, der seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt und unter einer Polytoxikomanie (Opioide, Kokain, Benzodiazepine) sowie einer kriegs- und missbrauchsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung leidet, beteiligte sich 2022 in Zürich am Kokainhandel. Er transportierte 136 g reines Kokain (Dossier 3, 6. Juli 2022) und verkaufte 18 g reines Kokain an diverse Abnehmer (Dossier 1, Januar–Juli 2022). Zudem versuchte er, 10.5 g Kokain zu verkaufen (Dossier 1, 7. März 2022). Er handelte hierarchisch auf der untersten Stufe des Drogenhandels und finanzierte damit primär seinen eigenen, durch Suchtdruck bedingten Konsum (Beschaffungs-kriminalität). Ausserdem fuhr er ein Motorrad trotz fehlendem Führerausweis und in fahrunfähigem Zustand (Konsum von Kokain und Methadon). Ein psychiatrisches Gutachten attestierte mittelgradig verminderte Steuerungs-fähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) bei den BetmG-Delikten. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung, DG230025) sprach den Beschuldigten am 4. Mai 2023 schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d i.V.m. Abs. 2 lit. a), des Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. g), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG. Es verhängte 19 Monate Freiheitsstrafe sowie eine Busse von Fr. 1'000.–. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an (Behandlung psychischer Störungen und Abhängigkeitserkrankung), der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen (schwerer Härtefall: Kriegstrauma, Retraumatisierungsgefahr in Bosnien, Beschaffungskriminalität). Berufungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und beantragte 27 Monate FS, Busse Fr. 1'200.– und eine Landesverweisung von 8 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung). Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung und beantragte 5.5 Monate FS, Verzicht auf Busse, Massnahme nach Art. 60 StGB und Verzicht auf Landesverweisung. Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB230379-O, Urteil vom 8. April 2024) korrigierte den Schuldspruch bezüglich Dossier 3 (Transport statt Besitz) und bestätigte im Übrigen. Strafzumessung neu: Einsatzstrafe 20 Monate (Dossier 3, -8 Monate für mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit = 12 Monate), Asperationen für Dossier 1 (+4), Vergehen (+3), SVG-Delikte (+2+1) = 22 Monate. Täterkomponente: -2 Monate (Trauma), +12 Monate (acht einschlägige Vorstrafen, deutlich höher als Vorinstanz), -5 Monate (Geständnis, Einsicht, Reue, 21 Monate Abstinenz, positive Massnahmeentwicklung) = 27 Monate FS unbedingt. Busse Fr. 1'000.–. Massnahme Art. 59 StGB bestätigt (Sucht sekundär zu posttraumatischer Belastungsstörung). Vollzug der FS zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Landesverweisung abgelehnt bestätigt (schwerer Härtefall: Retraumatisierungsgefahr in Bosnien, keine familiären/sozialen Beziehungen in Bosnien, medizinische Versorgung ungenügend, Beschaffungskriminalität,positive Massnahmeentwicklung). DB bleibt bei vorinstanzlichen 19 Monaten FS.
DB-Werte bestätigt: freiheitsstrafe_in_monaten=19 (vorinstanzlich), vollzug='0' (bedingt zugunsten Massnahme Art. 59 StGB), nationalitaet='1' (bosnisch), beschaffungskriminalitaet=True (Suchtdruck, Polytoxikomanie), vorbestraft=True, vorbestraft_einschlaegig=True (acht einschlägige Vorstrafen). Obergericht SB230379-O vom 08.04.2024: Strafe erhöht 19→27 Monate FS (Vorstrafen stärker gewichtet als Vorinstanz). Massnahme Art. 59 StGB bestätigt. Keine Landesverweisung (schwerer Härtefall bestätigt). DB bleibt bei Vorinstanz-Werten (19 Monate). Verminderte Schuldfähigkeit: Art. 19 Abs. 2 StGB, mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit bei BetmG-Delikten (Polytoxikomanie, posttraumatische Belastungsstörung). Besonderheit 'verminderte Schuldfähigkeit' markiert. Geständnisrabatt nur durch Obergericht (-5 Monate), nicht vorinstanzlich.