Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der türkische Staatsangehörige handelte gemeinsam mit seiner Ehefrau mit 218 g reinem Kokain, das er an diverse Abnehmer verkaufte. Er konsumierte selbst keine Drogen und handelte aus finanziellen Motiven.
Sachverhalt: Der in der Türkei aufgewachsene und 2017 in die Schweiz eingereiste türkische Staatsangehörige (Hochspannungstechniker/Coiffeur) handelte gemeinsam mit seiner Ehefrau (SB230230, Parallelfall) mit 218 g reinem Kokain. Er verkaufte die Drogen in diversen Einzelhandlungen an verschiedene Abnehmer. Er konsumierte selbst keine Drogen und handelte aus rein finanziellen und egoistischen Motiven. Er war im 50-60% Pensum erwerbstätig und betreute teilweise die Kinder seiner Ehefrau. Im April 2022 verliess er die Schweiz freiwillig und kehrte in die Türkei zurück, wo er bei seinen Eltern lebt und Gelegenheitsjobs nachgeht. Er ist vorstrafenlos. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Winterthur (DG220006) sprach den Beschuldigten am 14. Dezember 2022 schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d, g i.V.m. Abs. 2 lit. a), der Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) sowie der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB). Es verhängte 42 Monate Freiheitsstrafe unbedingt, eine Landesverweisung von 10 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. f und o StGB) mit SIS-Ausschreibung, sowie Schadenersatz von Fr. 30'000.– an den Privatkläger. Barschaft von Fr. 26'280.– eingezogen. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte Freispruch, Verzicht auf LV und Aufhebung der Schadenersatzpflicht. Der Privatkläger erhob ebenfalls Berufung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Beschuldigtenberufung — Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB230231-O, Urteil vom 13. Mai 2024) sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug und der Irreführung der Rechtspflege frei (Teilfreispruch). Strafzumessung: Einsatzstrafe 30 Monate (Vorinstanz bestätigt, 220 g rein, Vergleichsmodell Schlegel/Jucker: 26 Monate + 20% für Vielzahl der Handlungen). Täterkomponente neutral (vorstrafenlos, ungeständig, keine Strafempfindlichkeit). Erstatttäter: teilbedingter Vollzug — 15 Monate unbedingt, 15 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre). LV 10→8 Jahre reduziert (Drittstaatsangehöriger, keine SIS bei EU-Bürgern, aber Türkei, daher SIS; Freiwillige Ausreise in die Türkei, kein Härtefall). Schadenersatz an Privatkläger abgewiesen. SIS-Ausschreibung bestätigt. DB bleibt bei vorinstanzlichen 42 Monaten FS unbedingt.
DB-Werte bestätigt: freiheitsstrafe_in_monaten=42 (vorinstanzlich), vollzug='2' (unbedingt), nationalitaet='1' (türkisch), vorbestraft=False. nebenverurteilungsscore=3: Gehilfenschaft zum Betrug (+1, Vergehen), Irreführung der Rechtspflege (+2, Vergehen) — ACHTUNG: Obergericht hat teilfreigesprochen, Score sollte 0 sein (nur BetmG-Schuldspruch bleibt). Korrigiert. Obergericht SB230231-O vom 13.05.2024: Teilfreispruch (Betrug, Irreführung). Strafe reduziert 42→30 Monate FS teilbedingt (15 unbedingt, 15 bedingt). LV 10→8 Jahre. Parallelfall zu SB230230 (Ehefrau). Keine Besonderheiten: Beschuldigter ungeständig (kein Geständnisrabatt), keine verminderte Schuldfähigkeit, kein Versuch. Korrektur 10.10.2026: nebenverurteilungsscore 0 -> 3. Massgebend ist der vorinstanzliche Schuldspruch: Gehilfenschaft zum Betrug Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB (Einstufung nach der Strafandrohung des Grunddelikts: Verbrechen = 2) + Irreführung der Rechtspflege Art. 304 Ziff. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre = Vergehen 1) = 3. Der Teilfreispruch durch das Obergericht wird nicht berücksichtigt.