Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 20.04.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 125g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der in Armenien aufgewachsene Staatsangehörige übergab Anfang 2022 bei drei Gelegenheiten insgesamt 145 g Kokaingemisch (125 g rein) an einen Läufer zur Weiterveräußerung. Zudem wusch er über zwei Jahre rund Fr. 150'000.– aus Kokainverkäufen, die er in kleinen Tranchen auf seine Bankkonten einzahlte und kurz darauf als Bargeld abhob. Er bestritt den Drogenhandel bis zuletzt.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der 1992 in Polen geborene, in Armenien aufgewachsene und mit 14 Jahren in die Schweiz gekommene Beschuldigte übergab von Anfang Februar bis 22. März 2022 bei drei Gelegenheiten insgesamt 145 g Kokaingemisch (125 g rein, Reinheitsgrad 70–93%) an einen Läufer (C._____) zur Weiterver-äußerung auf Kommissionsbasis. Die letzte Lieferung (99.8 g, 93% Reinheit) wurde bei einer polizeilichen Kontrolle sichergestellt. Zudem wusch er von Anfang Januar 2020 bis 22. März 2022 rund Fr. 150'000.– aus Kokainverkäufen: er zahlte die Bargelder in kleinen Tranchen auf seine Privatkonto- und Sparkonten ein und hob sie kurz darauf wieder als Bargeld ab, wodurch er den 'paper trail' unterbrach und die Einziehung vereitelte. Er bestritt den Drogenhandel bis zuletzt und machte wechselnde Angaben zur Herkunft der Gelder (Bitcoin-Handel, Vater aus Armenien, etc.) — alles unglaubhaft. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung, DG220162) sprach den Beschuldigten am 20. April 2023 schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a — Verkauf von 125 g reinem Kokain) sowie der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB — gewerbsmässig, Umsatz >Fr. 100'000.–). Es verhängte 4 Jahre (48 Monate) Freiheitsstrafe unbedingt, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– (Fr. 2'700.–) unbedingt sowie eine Landes-verweisung von 7 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) mit SIS-Ausschreibung. 625 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug angerechnet. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte Freispruch, Herausgabe der beschlagnahmten Barschaft (Fr. 1'330.–) und eine Genugtuung. Er bestritt den Drogenhandel und die Geldwäscherei weiterhin vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung. Nur Beschuldigtenberufung — Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, SB230405-O, Urteil vom 14. Dezember 2023) wies die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte Schuldspruch (BetmG + qual. Geldwäscherei) und Landes-verweisung (7 Jahre, SIS bestätigt). In der Strafzumessung reduzierte es die Freiheitsstrafe leicht: Einsatzstrafe 22 Monate (nicht mehr leichtes Verschulden, 125 g reines Kokain, Zwischenlieferant mit Feinverteilung, keine eigene Sucht), Asperation für Geldwäscherei +16 Monate (20–24 Monate Einzelstrafe, nicht mehr leicht, gewerbsmässig über 2 Jahre) = 38 Monate. Täterkomponente: +10% für acht nicht einschlägige Vorstrafen (Unbelehrbarkeit) = ca. 42 Monate. Keine Strafminderung (Beschuldigter bestritt bis zuletzt). Die zusätzliche Geldstrafe entfiel (neues Recht ab 1. Juli 2023, Art. 2 Abs. 2 StGB — milderes Recht). Endstrafe: 42 Monate (3.5 Jahre) FS unbedingt. LV 7 Jahre bestätigt (kein Härtefall: mangelnde berufliche/wirtschaftliche Integration, acht Vorstrafen, Armenien zumutbar). DB bleibt bei vorinstanzlichen 48 Monaten.

Bemerkungen

DB-Werte bestätigt: freiheitsstrafe_in_monaten=48 (vorinstanzlich), vollzug='2' (unbedingt), nationalitaet='1' (in Armenien aufgewachsen, polnische Geburt — Drittstaatsangehöriger), LV 7 Jahre. Obergericht SB230405-O vom 14.12.2023: Berufung vollumfänglich abgewiesen. Schuldspruch und LV 7 Jahre bestätigt. Strafe reduziert 48→42 Monate (3.5 Jahre) — Geldstrafe entfallen (neues Recht, milderes Recht nach Art. 2 Abs. 2 StGB). DB bleibt bei Vorinstanz-Werten (48 Monate). Keine Besonderheiten: Beschuldigter bestritt bis zuletzt (kein Geständnis-rabatt), keine verminderte Schuldfähigkeit, kein Versuch. nebenverurteilungsscore=2: qual. Geldwäscherei (+2, Verbrechen).

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