Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 11.01.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 2g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der in der Schweiz geborene Beschuldigte mit einschlägigen Vorstrafen verkaufte am 27. Mai 2021 2 g Kokain für Fr. 200.– an eine Person. Bei einer Personenkontrolle flüchtete er mit angelegten Handschellen (Hinderung einer Amtshandlung). Die Menge liegt deutlich unter dem Grenzwert für einen schweren Fall.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der in der Schweiz als fünftes von neun Kindern geborene Beschuldigte verkaufte am 27. Mai 2021 2 g Kokain für Fr. 200.– an eine Person (Dossier 1). Bei einer Personenkontrolle am 6. November 2021 flüchtete er mit bereits angelegten Handschellen (Hinderung einer Amtshandlung, Dossier 2). Die Kokainmenge liegt deutlich unter dem Grenzwert für einen schweren Fall (18 g rein). Es konnte nur ein einmaliger Verkauf nachgewiesen werden. Der Beschuldigte weist eine erhebliche Vorstrafenbelastung auf (u.a. versuchter qualifizierter Raub, für den er mit 42 Monaten FS und einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB bestraft wurde). Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten attestierte eine Störung des Sozialverhaltens, Cannabisabhängigkeit, schädlichen Alkoholkonsum sowie eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB). Vorinstanz: Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung - Einzelgericht, GG220192) sprach den Beschuldigten am 11. Januar 2023 schuldig der Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c — Verkauf von Kokain) sowie der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB). Es verhängte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.– unbedingt. Von einem Widerruf dreier bedingter Vorstrafen (Freiheitsstrafe 3 Monate, zwei Geldstrafen von 20 und 120 TS) wurde abgesehen, der Beschuldigte wurde verwarnt. Die Hausdurchsuchung wurde als rechtswidrig erklärt. Berufungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und beantragte Widerruf aller drei Vorstrafen, 6 Monate FS als Gesamtstrafe und 160 TS Geldstrafe als Gesamtstrafe, beides unbedingt. Der Beschuldigte beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Nur Staatsanwaltschaftsberufung — kein Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO betrifft nur Beschuldigtenberufung). Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, SB230332-O, Urteil vom 19. März 2024) gab der Berufung der Staatsanwaltschaft statt: Widerruf aller drei bedingten Vorstrafen wurde angeordnet. Strafzumessung neu: Einsatzstrafe 30 TS bzw. 30 Tage FS (ursprünglich 20 TS der Vorinstanz, erhöht wegen vermindelter Schuldfähigkeit nur leicht relativiert), +1/3 für zahlreiche einschlägige Vorstrafen und Tatbegehung während mehrerer laufender Probezeiten = 40 TS bzw. 40 Tage FS. Wahl der Sanktionsart: Freiheitsstrafe statt Geldstrafe (Geldstrafen zeigten keine präventive Wirkung, wiederholte einschlägige Delinquenz). Gesamtstrafe mit widerrufener 3-Monate-FS: 40 Tage + 80 Tage = 120 Tage = 4 Monate FS. Geldstrafe für Hinderung einer Amtshandlung: 10 TS + 105 TS (widerrufene Geldstrafen) = 115 TS à Fr. 30.–. Beides unbedingt (sehr schlechte Legalprognose, Massnahme für junge Erwachsene erst seit 4 Monaten angetreten). DB bleibt bei vorinstanzlichen 30 TS Geldstrafe.

Bemerkungen

DB-Werte bestätigt: anzahl_tagessaetze=30 (vorinstanzlich), hauptsanktion='1' (Geldstrafe), vollzug='2' (unbedingt). nationalitaet='2' (unbekannt) — in der Schweiz geboren, aber Nationalität nicht explizit genannt (keine LV). Obergericht SB230332-O vom 19.03.2024: Staatsanwaltschaftsberufung gutgeheissen. Widerruf aller 3 Vorstrafen. Neue Strafe: 4 Monate FS + 115 TS Geldstrafe, beides unbedingt (statt vorinstanzlich 30 TS Geldstrafe ohne Widerruf). Sanktionsart von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe geändert. DB bleibt bei Vorinstanz-Werten (30 TS). Besonderheit: verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB, mittelgradig, Störung des Sozialverhaltens, Cannabisabhängigkeit). Besonderheit 'verminderte Schuldfähigkeit' markiert — von VORINSTANZ berücksichtigt.

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