Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 27.11.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 30

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 784g, rein
  • Marihuana, 59kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 58 Monate (4 Jahre 10 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verkaufte über zweieinhalb Jahre hinweg rund 784 Gramm Kokain an ein lokales Abnehmernetz und bot zudem mindestens 59 Kilogramm Marihuana zum Verkauf an. Er betrieb den Drogenhandel unter dem Deckmantel eines DartClubs und verwendete verschlüsselte Sprache. Weiter leitete er Gewaltdarstellungen und pornografische Dateien via WhatsApp an Dritte weiter.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der Beschuldigte verkaufte über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren insgesamt 784 Gramm reines Kokain an ein lokales Abnehmernetz. Er strukturierte den Handel professionell unter dem Deckmantel eines DartClubs, verwendete verschlüsselte Sprache und wechselte Telefonnummern. Zudem bot er seinen Lieferanten mindestens 59 Kilogramm Marihuana zum Verkauf an (Anstaltentreffen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). Weiter wurden bei ihm Film- und Bilddateien mit Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) und pornografischen Inhalten (Art. 197 StGB) sichergestellt, die er via WhatsApp an bis zu zehn Personen weiterleitete. Ausserdem fuhr er trotz Führerscheinentzugs eine kurze Strecke über die Grenze. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Horgen, I. Abteilung, verurteilte den Beschuldigten am 27. September 2022 (DG210016) wegen mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG, mehrfacher Gewaltdarstellungen, mehrfacher Pornografie und Fahrens ohne Berechtigung zu 58 Monaten Freiheitsstrafe (150 Tage Haft angerechnet) und 50 Tagessätzen Geldstrafe (à Fr. 80.–). Freiheitsstrafe und Geldstrafe wurden vollzogen. Kein Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 31.03.2017 (180 TS à Fr. 50.–), aber Probezeitverlängerung um 1 Jahr. Von einer obligatorischen Landesverweisung wurde abgesehen (schwerer persönlicher Härtefall). Teilfreisprüche betreffend mehrfache Drohung und einzelner BetmG-Vorwürfe. Berufungsverfahren: Sowohl die Staatsanwaltschaft (Antrag: zusätzliche Schuldsprüche, 5 Jahre Freiheitsstrafe, 7 Jahre Landesverweisung) als auch der Beschuldigte (Antrag: Freispruch vom BetmG-Vorwurf, bedingte Strafe) erhoben Berufung. Der Beschuldigte bestritt den BetmG-Vorwurf vollumfänglich. Obergericht: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer) urteilte am 26. April 2024. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde teilweise gutgeheissen (zusätzlicher Schuldspruch betreffend Kauf von 100g Kokain am 13.12.2016), die Berufung des Beschuldigten abgewiesen. Freispruch von den Vorwürfen gemäss Anklageziffern A.1., A.3. und A.5. (in dubio pro reo). Neue Strafzumessung: Einsatzstrafe 51 Monate (42 Kokain + 9 Marihuana), nach Täterkomponente 48 Monate (4 Jahre) Freiheitsstrafe, 50 Tagessätze à Fr. 80.–. Freiheitsstrafe unbedingt, Geldstrafe bedingt (3 Jahre Probezeit). Kein Widerruf, Probezeitverlängerung um 1 Jahr. Landesverweisung weiterhin abgesehen (schwerer Härtefall: kroatischer Staatsangehöriger, seit 6. Lebensjahr in CH, gute Integration, seit 7 Jahren straffrei). Übermässige Verfahrensverzögerung von 3 Monaten strafmindernd berücksichtigt.

Bemerkungen

Nachführung Sep 2026: kurzsachverhalt, zusammenfassung und bemerkungen neu gesetzt. Zusammenfassung von \r\n auf saubere Struktur umgestellt. Keine Feldkorrekturen nötig – DB-Werte (58 Monate, unbedingt, mehrfach, gewerbsmässig, anstaltentreffen, 30 Monate Deliktsdauer) entsprechen dem Vorinstanz-Dispositiv. Keine Besonderheiten markiert: kein Geständnisrabatt (Beschuldigter bestritt BetmG-Vorwurf vollumfänglich; Geständnis nur bei Nebendossiers ohne Aufklärungswert), Verfahrensverzögerung wurde vom Obergericht berücksichtigt (nicht eindeutig ob schon Vorinstanz), keine verminderte Schuldfähigkeit. Obergericht reduzierte Strafe von 58 auf 48 Monate (beide Parteien berufen, kein Verschlechterungsverbot). Landesverweisung weiterhin abgesehen.

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