Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 14.12.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 219g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Die türkischstämmige Schweizer Staatsangehörige handelte mit 219 g reinem Kokain, das sie zusammen mit ihrem Ehemann an diverse Abnehmer verkaufte. Sie missbrauchte ihre damals 9-jährige Tochter dazu, die Drogen aus der Wohnung zu schaffen, um sie vor der Polizei zu verstecken. Zudem lagerte sie die Drogen und liess Streckmittel herstellen (Art. 19bis BetmG).

Zusammenfassung

Sachverhalt: Die in der Türkei geborene, mit 13 Jahren in die Schweiz gekommene Beschuldigte (Schweizer Staatsangehörige) handelte gemeinsam mit ihrem Ehemann (SB230231, Parallelfall) mit 219 g reinem Kokain. Sie verkaufte die Drogen in diversen Einzelhandlungen an verschiedene Abnehmer. Sie missbrauchte dabei ihre damals 9-jährige Tochter, um die Drogen aus der Wohnung und damit aus dem Zugriffsbereich der Polizei zu schaffen, was als sehr verwerflich und kindeswohlgefährdend gewertet wurde. Zudem lagerte sie die Drogen und liess Streckmittel herstellen (Art. 19bis BetmG). Die Beschuldigte ist vorstrafenlos, damals alleinerziehende Mutter von vier Kindern und leidet unter schweren psychischen Problemen (Verlust eines Kindes durch Erstickungsunfall,多种 Fachbehandlungen). Vorinstanz: Das Bezirksgericht Winterthur (DG220007) sprach die Beschuldigte am 14. Dezember 2022 schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d, g i.V.m. Abs. 2 lit. a) sowie der Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG. Es verhängte 30 Monate Freiheitsstrafe teilbedingt (24 Monate bedingt, 6 Monate unbedingt, Probezeit 2 Jahre). Barschaft von Fr. 26'280.– eingezogen. Berufungsverfahren: Die Beschuldigte erhob Berufung und beantragte eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten (teilweiser Freispruch). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Nur Beschuldigtenberufung — Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB230230-O, Urteil vom 13. Mai 2024) bestätigte den Schuldspruch und reduzierte die Strafe: Einsatzstrafe 30 Monate (Vorinstanz übernommen, 220 g rein, Vergleichsmodell Schlegel/Jucker: 26 Monate + 20% für Vielzahl der Handlungen), Asperation für Art. 19bis: +6 Monate = 36 Monate. Täterkomponente: -6 Monate (Strafempfindlichkeit, alleinerziehende Mutter, psychische Probleme, Vorinstanz) -3 Monate (Verlust eines Kindes, verschlechterter psychischer Zustand) = 27 Monate. Grenzwert für bedingten Vollzug bei 24 Monaten: Obergericht setzte Strafe auf 24 Monate FS bedingt herab (noch im Ermessensspielraum). Probezeit 2 Jahre. DB bleibt bei vorinstanzlichen 30 Monaten FS teilbedingt.

Bemerkungen

DB-Werte bestätigt: freiheitsstrafe_in_monaten=30 (vorinstanzlich), vollzug='1' (teilbedingt: 24 bedingt, 6 unbedingt), nationalitaet='0' (Schweizerin, türkischstämmig, in der Türkei geboren), geschlecht='1' (weiblich), vorbestraft=False. Obergericht SB230230-O vom 13.05.2024: Strafe reduziert 30→24 Monate FS bedingt (Grenzwert für bedingten Vollzug, Ermessensspielraum). DB bleibt bei Vorinstanz-Werten (30 Monate teilbedingt). Parallelfall zu SB230231 (Ehemann). Keine Besonderheiten: nur Teilgeständnis (kein Geständnisrabatt), keine verminderte Schuldfähigkeit, kein Versuch.

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