Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 45 Monate (3 Jahre 9 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte lagerte am 4. Dezember 2020 im Kellerabteil seiner Mutter insgesamt 804 g reines Kokain-Hydrochlorid (Reinheitsgrad bis 96%, 44-facher Grenzwert) sowie 8.5 g Drogenhanf und 1240 g Industriehanf. Zudem besass er ein illegales Springmesser. Er verweigerte die Aussage zu seiner Person.
Sachverhalt: Der Beschuldigte lagerte am 4. Dezember 2020 im Kellerabteil seiner Mutter an der C._____-strasse 1 in D._____ insgesamt 804 g reines Kokain-Hydrochlorid (Reinheitsgrad bis 96%, 44-facher Grenzwert für einen schweren Fall) sowie 8.5 g Drogenhanf und 1240 g Industriehanf (enthaltend 5F-MDMB-PICA). Die Betäubungsmittel wurden mit Vakuumiergeräten, Waagen und Verpackungsmaterial gelagert. Zudem wurde ein illegales Springmesser sichergestellt. Der Beschuldigte verweigerte die Aussage zu seiner Person und zum Vorwurf. Über seine Stellung in der Drogenhierarchie ist nichts bekannt, aber Menge und Reinheitsgrad sprechen gegen eine bloss untergeordnete Rolle. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung, DG220032) sprach den Beschuldigten am 28. März 2023 schuldig des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a — Besitz/Lagern von 804 g reinem Kokain) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz (illegales Springmesser). Es verhängte 45 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (wovon 175 Tage durch Haft erstanden) sowie eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.– unbedingt. Keine Landesverweisung im Dispositiv erwähnt. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte Freispruch sowie eine Genugtuung für erstandene Haft. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung. Nur Beschuldigtenberufung — Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB230464-O, Urteil vom 27. Juni 2024) wies die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte Schuldspruch, Strafe und Vollzug. Strafzumessung: Einsatzstrafe 40 Monate (nicht mehr leichtes Verschulden, 804 g rein, 44-facher Grenzwert, direktvorsätzlich, keine relativierenden Umstände), +2 Monate für zwei Vorstrafen (2017, 2018, nicht einschlägig, zweite während Probezeit der ersten) = 42 Monate. Asperation für Hanf-Besitz: +3 Monate = 45 Monate FS unbedingt. Geldstrafe 40 TS à Fr. 30.– für Waffengesetz unbedingt bestätigt. 175 Tage Haft angerechnet.
DB-Werte bestätigt: freiheitsstrafe_in_monaten=45 (vorinstanzlich), vollzug='0' (bedingt) — ACHTUNG: vorinstanzlich wurde der Vollzug ANGEORDNET (unbedingt!), Obergericht bestätigte dies. vollzug sollte '2' (unbedingt) sein, nicht '0'. Korrigiert. Obergericht SB230464-O vom 27.06.2024: Berufung vollumfänglich abgewiesen. Alles bestätigt: 45 Monate FS unbedingt, 40 TS Geldstrafe unbedingt. nationalitaet='2' (unbekannt): keine explizite Nationalitätsangabe im Urteil, keine Landesverweisung. Keine Besonderheiten (Beschuldigter verweigerte Aussage, kein Geständnis).