Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der irische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C handelte von Januar bis Oktober 2022 mit Kokain (373 g Gemisch, 330.5 g rein) und Cannabis (536 g). Er verkaufte ca. 70 g Kokaingemisch an einen Abnehmer für Fr. 9'230.– sowie 230 g Cannabis für Fr. 2'300.–. Die Restmenge Kokain (303 g) wurde bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt.
Sachverhalt: Der 32-jährige irische Staatsangehörige, der im Alter von knapp 5 Jahren in die Schweiz kam und als Malermeister und stellvertretender Geschäftsführer (Nettoeinkommen ca. Fr. 6'300.–/Monat) arbeitete, handelte von Januar bis Oktober 2022 selbständig mit Kokain und Cannabis. Er erwarb 373 g Kokaingemisch (330.5 g rein) und verkaufte davon ca. 70 g an einen Abnehmer C._____ für insgesamt Fr. 9'230.– (ca. Fr. 130.–/g, überdurch-schnittlicher Preis). Die Restmenge von 303 g Kokaingemisch wurde bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt. Zudem kaufte er 536 g Cannabis, von denen er 230 g an D._____ für Fr. 2'300.– verkaufte; 306 g wurden sichergestellt. Er war nicht drogenabhängig und handelte aus rein finanziellen Motiven. Seine Aussagen zum angeblichen Eigenkonsum und zur Weitergabe an Kollegen zum Selbstkostenpreis waren widersprüchlich und unglaubhaft. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Winterthur (DG220056) sprach den Beschuldigten am 31. Mai 2023 schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. b, c, d, g — Kokain), der einfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Cannabis) sowie der Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 — Eigenkonsum). Es verhängte 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre), eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.– (inkl. Widerruf einer Vorstrafe von 30 TS) sowie eine Busse von Fr. 500.–. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen (Härtefall + FZA). Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 29. Juni 2020 (Fahren in fahrunfähigem Zustand). Ersatzforderung Fr. 11'530.–. Berufungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und beantragte 30 Monate FS (davon 6 unbedingt), eine Landesverweisung von 7 Jahren sowie eine Busse von Fr. 500.–. Der Beschuldigte erhob ebenfalls Berufung und beantragte 16 Monate FS bedingt, Verzicht auf Widerruf sowie Busse Fr. 300.–. Beide Parteien verzichteten auf Anschlussberufung. Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, SB230425-O, Urteil vom 12. Juli 2024) bestätigte den Schuldsprung (auch die separate einfache Widerhandlung betreffend Cannabis wurde bestätigt — echte Konkurrenz). Strafzumessung: Einsatzstrafe 28 Monate (nicht mehr leichtes Verschulden, erhebliche Menge, 9 Monate Dauer, kriminelle Energie), Asperation +1 Monat für Cannabis = 29 Monate. Täterkomponente: +2 Monate für Vorstrafe/Delinquenz während Probezeit, -7 Monate für vollumfängliches Geständnis (substantielle Strafminderung) = 24 Monate FS bedingt (Probezeit 3 Jahre). Die Geldstrafe entfiel (neues Recht ab 1. Juli 2023), stattdessen nur noch Busse Fr. 300.– (reduziert von Fr. 500.–). Widerruf der Vorstrafe aufgehoben, stattdessen Probezeit um 1 Jahr verlängert. Die Landesverweisung wurde neu angeordnet: 7 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Schwerer Härtefall wurde knapp bejaht (in der Schweiz aufgewachsen, gute Integration), aber öffentliche Interessen überwogen (finanziell motivierter Drogenhandel, Raubvorstrafe 2011, wiederholte Delinquenz). Keine SIS-Ausschreibung (EU-Staatsangehöriger). DB bleibt bei vorinstanzlichen Werten (24 Monate FS bedingt, keine LV).
DB-Werte bestätigt: freiheitsstrafe_in_monaten=24 (vorinstanzlich), vollzug='0' (bedingt), nationalitaet='1' (irisch, Niederlassungsbewilligung C). Obergericht bestätigte 24 Monate FS bedingt. Obergericht SB230425-O vom 12.07.2024: Schuldspruch bestätigt. Geldstrafe entfallen (neues Recht), Busse Fr. 500.–→300.–. Widerruf aufgehoben, Probezeit +1 Jahr. Landesverweisung neu angeordnet: 7 Jahre (Vorinstanz hatte abgesehen). DB bleibt bei Vorinstanz-Werten (keine LV). Geständnisrabatt: Von VORINSTANZ gewährt (-7 Monate, vollumfängliches Geständnis nach polizeilichen Ermittlungen bei klarer Beweislage). Besonderheit 'Geständnisrabatt' markiert.