Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 19.12.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 3kg, gemisch
  • Heroin, 5kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 96 Monate (8 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Schweizer Staatsangehörige transportierte als Kurier im Januar und Februar 2017 jeweils 3 kg Kokaingemisch (75% Reinheit) sowie 5 kg Heroingemisch über die Grenze. Er hatte in seinem Auto ein raffiniertes Versteck einbauen lassen und handelte aus finanziellen Motiven. Die Drogen waren für den Weiterverkauf in der Schweiz bzw. nach Italien bestimmt.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der Schweizer Staatsangehörige, der in der Schweiz ein Auskommen mit sozialer Absicherung hatte, transportierte als selbständiger Kurier im January und Februar 2017 insgesamt 3 kg Kokaingemisch (75% Reinheit) sowie 5 kg Heroingemisch über die Grenze in die Schweiz. Er hatte in seinem Auto ein raffiniertes Versteck einbauen lassen, was auf gewisse Planung schliessen lässt. Er handelte frei von Druck, mit grosser eigener Entscheidungsfreiheit (freie Planung, Preisverhandlungen) und aus rein finanziellen Motiven. Die Kokainmengen wurden in der Schweiz an Abnehmer übergeben, das Heroin weiter nach Italien geschleust. Er war nicht auf der untersten Stufe der Betäubungsmittelhierarchie, nutzte Grenzkontrollen aus und war mit den hiesigen Verhältnissen vertraut. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung, DG200003) sprach den Beschuldigten am 10. Juni 2020 schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a — Einfuhr von Kokain und Heroin, Anklageziffern 3 und 4). Freispruch erfolgte bezüglich Anklageziffern 1 und 2. Es verhängte 8 Jahre (96 Monate) Freiheitsstrafe unbedingt, wovon 559 Tage durch Haft erstanden. Keine Landesverweisung (Schweizer Staatsangehöriger). Kosten hälftig auferlegt. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte vollumfängigen Freispruch sowie eine Genugtuung von mindestens Fr. 237'000.– für 1185 Hafttage. Die Staatsanwaltschaft zog eine Anschlussberufung zurück. Nur Beschuldigtenberufung — Verschlechterungs-verbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB200402-O, Urteil vom 19. Dezember 2022) wies die Berufung im Schuldpunkt ab und bestätigte den Schuldspruch. Strafzumessung: Das Obergericht korrigierte die Vorinstanz-Einsatzstrafe von 7 Jahren auf 5 Jahre (Verschulden keinesfalls leicht, aber Vorinstanz überschätzte objektives Verschulden: mittel bis schwer, Transporteur, aber nicht subaltern, finanzielle Motive, direkter Vorsatz). Asperation für zweite Einfuhr: +2 Jahre (Vorinstanz hatte nur +1 Jahr asperiert, was zu grosszügig war) = 7 Jahre FS. Täterkomponente neutral (ungeständig, keine Vorstrafen, keine Strafempfindlichkeit). 1185 Tage Haft angerechnet. Endstrafe: 7 Jahre FS unbedingt. DB bleibt bei vorinstanzlichen 96 Monaten.

Bemerkungen

Obergericht SB200402-O vom 19.12.2022: Schuldspruch bestätigt. Strafe reduziert 96→84 Monate (7 Jahre) — Einsatzstrafe 7→5 Jahre korrigiert, Asperation +1→+2 Jahre. DB bleibt bei Vorinstanz-Werten (96 Monate).

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