Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte lagerte in einem gemieteten und alarmgesicherten Raum sowie an seinem Wohnort grosse Mengen verschiedener Betäubungsmittel (611 LSD-Trips, 963 g reines Amphetamin, ca. 9 kg Marihuana sowie MDMA, Meskalin, Haschisch, 2C-B und Opium) zur Weitergabe an Dritte als Zwischenhändler. Zudem verkaufte er zwischen 2016 und 2019 rund 1.7 kg Marihuana und übergab seinem Bruder 139 g Amphetaminpaste zum Weiterverkauf; daneben besass er mehrfach unbewilligt Waffen (Pistole, Munition, Schmetterlingsmesser, Schlagring).
Bezirksgericht Meilen (DG210003), Urteil vom 31. März 2022 1. Sachverhalt & Schuldsprüche: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, über einen längeren Zeitraum qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu haben: unbefugter Besitz und Lagerung grosser Mengen Betäubungsmittel (insbesondere 611 LSD-Trips, 963 g reines Amphetamin, ca. 9 kg Marihuana, sowie MDMA, Meskalin, Haschisch, 2C-B und Opium in kleineren Mengen) in einem gemieteten und gesicherten Lagerraum sowie an seinem Wohnort, grösstenteils zur Weitergabe an unbekannte Dritte als Zwischenhändler; der Besitz von LSD und Amphetamin in diesen Mengen wurde als schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG qualifiziert. Weiter wurde ihm vorgeworfen, zwischen Januar 2016 und Juli 2019 ca. 1.7 kg Marihuana verkauft und im Juli 2019 seinem Bruder 139 g Amphetaminpaste zum Weiterverkauf übergeben zu haben. Schliesslich wurde ihm der mehrfache Besitz von Waffen ohne Bewilligung zur Last gelegt (Pistole, Patronen, zwei Schmetterlingsmesser, Schlagring). Er wurde der Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d, teilweise i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, Verkauf) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. 2. Strafzumessung & Vollzug: Freiheitsstrafe von 42 Monaten (181 Tage Haft angerechnet), unbedingt zu vollziehen, sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (bedingt, Probezeit 2 Jahre). Von einer Ersatzforderung wurde abgesehen, da die genauen Gewinne aus den Drogenverkäufen nicht quantifizierbar waren; die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 51'859.80 wurde zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB220382-O, Urteil vom 31. März 2023): Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche im Kern, korrigierte aber die rechtliche Qualifikation leicht. Bei der Strafzumessung würdigte es den Beschuldigten als Mittelsmann mit gewisser Bedeutung im Drogenhandel (Anmietung und Sicherung des Lagerraums als Indiz für Professionalität), wertete aber die ausgebliebene tatsächliche Weitergabe der zweiten, grösseren Lieferung mindernd. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 35 Monaten für den Besitz zwecks Weitergabe, erhöht auf 39 Monate für den Besitz weiterer, nicht qualifizierter Drogen und auf 42 Monate für den Verkauf, reduzierte die Täterkomponente (weitgehendes Anfangsgeständnis leicht mindernd trotz späterer Aussageverweigerung; nicht einschlägige, geringfügige Vorstrafen nur leicht erhöhend) die Strafe auf 36 Monate. Die Geldstrafe von 60 Tagessätzen für den Waffenbesitz wurde mangels zulässiger Verschlechterung bestätigt. Im Ergebnis verurteilte das Obergericht zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 24 Monate bedingt aufgeschoben und 12 Monate (abzüglich Untersuchungshaft) unbedingt vollzogen, sowie zur bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
Erstinstanzliches Einzelgerichtsurteil (Bezirksgericht Meilen). DB-Werte bestätigt korrekt: freiheitsstrafe_in_monaten=42, vollzug=unbedingt (vorinstanzliches Dispositiv). Nebenverurteilungsscore 4: mehrfache Widerhandlung BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, Verkauf, Vergehen + mehrfach) = 2 Punkte + mehrfaches Vergehen Waffengesetz (Vergehen + mehrfach) = 2 Punkte. Kleiner Geständnisrabatt: weitgehendes Anfangsgeständnis, dessen Wirkung durch spätere Aussageverweigerung und fehlende Reue geschmälert wurde. Das Obergericht (SB220382-O, Urteil vom 31. März 2023) reduzierte die Strafe deutlich auf 36 Monate teilbedingt; gemäss Vorinstanz-Prinzip bleiben die vorinstanzlichen Werte (42 Monate, unbedingt) im DB-Feld massgebend.