Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 21.01.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1.4kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 60 Monate (5 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte organisierte als Drahtzieher den Handel mit grossen Kokainmengen: Er übergab 1'004 g Kokain (94 % rein; 942 g Reinsubstanz) und 370 g reines Kokain an Abnehmer und betrieb über rund 1 ½ Jahre eine Hanf-Indooranlage mit ca. 330 Pflanzen (mindestens drei Ernten). Insgesamt war er an Kokainhandelsvorgängen im Kilogrammbereich sowie am gewerbsmässigen Hanfanbau beteiligt.

Zusammenfassung

Anklagevorwurf und Sachverhalt: Dem Beschuldigten A._____ wurde mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG vorgeworfen. Er leistete als Drahtzieher und Organisator erhebliche Beiträge zum Kokainhandel im Kilogrammbereich (Vorgang 16: 1'004 g Kokain mit 94 % Reinheit, 942 g Reinsubstanz; Vorgang 15: 370 g reines Kokain; Vorgang 12: Menge im unteren Hundertgrammbereich) und betrieb eine professionell eingerichtete Hanf-Indooranlage mit einer Kapazität von ca. 330 Pflanzen über mindestens drei Ernten. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, 21. Januar 2022, DG210035): Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie der Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG). Vom Vorwurf des Anstaltentreffens (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG), der Weiterveräusserung des Kokains sowie der Gewerbsmässigkeit betreffend die Hanf-Indooranlage wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz verhängte 5 Jahre Freiheitsstrafe (168 Tage durch Haft erstanden) und ordnete gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Landesverweisung von 9 Jahren an (SIS-Ausschreibung); von einer Ersatzforderung wurde abgesehen. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte vollumfänglichen Freispruch, eventualiter Absehen von der obligatorischen Landesverweisung; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob Anschlussberufung mit dem Antrag auf eine Landesverweisung von 10 Jahren und auf Verpflichtung zur Ablieferung von Fr. 20'000.– als Ersatzforderung. Entscheid des Obergerichts (II. Strafkammer, 11. Juni 2024, SB220236-O): Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche, erhöhte die Strafe auf 6 Jahre Freiheitsstrafe (168 Tage Untersuchungshaft angerechnet) und ordnete den Vollzug an. Hingegen bejahte es einen schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB (familiäre Situation, insbesondere der an Angelman-Syndrom leidende, rund um die Uhr betreuungsbedürftige dreijährige Sohn) und sah von der Landesverweisung ab; auch die Ersatzforderung entfiel. Das Obergericht hielt den Beschuldigten für ungeständig (zumessungsneutral) und verneinte ein Beschleunigungsgebot-Verletzung sowie eine Schuldfähigkeitsminderung.

Bemerkungen

DB-Werte = vorinstanzliches Urteil (BG Zürich, 8. Abteilung, 21.01.2022): 5 Jahre FS, vollzug unbedingt, Landesverweisung 9 Jahre. Das Obergericht (SB220236-O, 11.06.2024) erhöhte auf 6 Jahre FS (Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft → kein Verschlechterungsverbot) und sah wegen schweren persönlichen Härtefalls von der Landesverweisung ab. `nationalitaet` '1' korrekt (türkischer Staatsangehöriger). Keine Besonderheiten: Das Obergericht verneinte ausdrücklich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Erw. zu Art. 275 StPO/BGE 140 IV 40) und stellte fest, dass der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens ungeständig blieb (Täterkomponente zumessungsneutral) — ein allfälliger Geständnisrabatt wurde nicht gewährt, `besonderheiten` daher leer.

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