Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 22.08.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 4.2kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 160

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der türkische Staatsangehörige nahm von seinem Geschäftsnachbarn 4'159 g Marihuana (THC-Gehalt 3.1%) entgegen und bewahrte diese im Lagerraum seiner Firma auf. Er gab an, davon ausgegangen zu sein, es handle sich um legales CBD-Hanf. Das Obergericht bejahte jedoch Eventualvorsatz — er musste in Kauf nehmen, dass es sich um Drogenhanf handelte.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der 1993 in der Türkei geborene, mit Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz lebende Beschuldigte nahm von seinem Geschäftsnachbarn «B._____» 4'159 g Marihuana mit einem THC-Gehalt von 3.1% entgegen und bewahrte diese in einer Kartonschachtel im Lagerraum der C._____ GmbH in E._____ auf, bis sie am 1. März 2022 von der Polizei sichergestellt wurde. Er machte konstant geltend, davon überzeugt gewesen zu sein, dass es sich um legales CBD-Hanf handle. Das Obergericht bejahte jedoch Eventualvorsatz: die Umstände (B._____ betrieb nebenan eine CBD-Plantage mit ausreichend Stauraum, der Beschuldigte hatte selbst früher mit Drogenhanf zu tun gehabt, er hatte nachgefragt ob es wirklich CBD sei weil es ihm «komisch vorkam») liessen keinen anderen Schluss zu, als dass er zumindest in Kauf nahm, THC-haltiges Marihuana zu lagern. Er strebte keinen Profit an, sondern wollte lediglich seinem Geschäftsnachbarn einen Gefallen erweisen. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, DG230076) sprach den Beschuldigten am 22. August 2023 schuldig des Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b — Lagern von Betäubungsmitteln). Es verhängte eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 50.– unbedingt. Zudem widerrief es den bedingten Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 18. April 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln) und ordnete deren Vollzug an. Die erstandene Haft von 65 Tagen wurde angerechnet. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte im Hauptstandpunkt Freispruch, eventualiter eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie Verzicht auf den Widerruf der 14-Monate-Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung. Nur Beschuldigtenberufung — Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, SB230520-O, Urteil vom 20. August 2024) bestätigte den Schuldspruch (Widerhandlung gegen das BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. b) und wies den Freispruchsantrag ab. In der Strafzumessung bestätigte es die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen (einmaliger Verstoss, Cannabis mit geringem Gefährdungspotential, geringer THC-Gehalt, eventualvorsätzlich, kein Profit). Die Vorstrafen — insbesondere die einschlägige BetmG-Vorstrafe von 2017 und die Freiheitsstrafe von 2018 — wurden mit +40 Tagessätzen straferhöhend berücksichtigt (Tatbegehung während laufender Probezeit). Das Teilgeständnis (Übernahme des Marihuanas) wurde mit -10 Tagessätzen leicht strafmindernd gewürdigt. Reduktion von 160 auf 120 Tagessätze à Fr. 50.– (wovon 65 TS durch Haft geleistet). Den Widerruf der 14-Monate-Freiheitsstrafe vom Bezirksgericht Baden (2018) setzte das Obergericht ausser Kraft: statt Widerruf wurde der Beschuldigte erneut verwarnt (letzte Chance, da die neue Tat dem Bagatellbereich zuzuordnen sei, der Beschuldigte in geordneten Verhältnissen lebt und ein Widerruf Arbeitsplatz und Ausbildungsausbildung kosten würde). DB bleibt bei vorinstanzlichen 160 Tagessätzen unbedingt mit Widerruf.

Bemerkungen

DB-Werte bestätigt: anzahl_tagessaetze=160 (vorinstanzlich), hauptsanktion='1' (Geldstrafe), vollzug='2' (unbedingt), nationalitaet='1' (türkisch), vorbestraft=True, vorbestraft_einschlaegig=True (BetmG-Vorstrafe 2017). Obergericht SB230520-O vom 20.08.2024: Schuldspruch bestätigt. Strafe reduziert 160→120 TS à Fr. 50.–. Widerruf der 14-Monate-FS vom BG Baden (2018) aufgehoben, stattdessen Verwarnung (letzte Chance). DB bleibt bei vorinstanzlichen Werten (160 TS, Widerruf). Keine Besonderheiten: kein Geständnisrabatt (nur Teilgeständnis, -10 TS), keine verminderte Schuldfähigkeit, kein Versuch.

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