Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Die Beschuldigte vermittelte ein Kokaingemisch mit einer Reinmenge von 23.5 Gramm an eine Abnehmerin, die angab, es für eine Party mit sechs Personen zu benötigen. Obwohl sie keine genaue Kenntnis über die Abnehmer und deren Konsumverhalten hatte, nahm sie eine Weitergabe in Kauf; die bestellte Menge war zudem zu gross, um an einem Abend von nur sechs Personen konsumiert zu werden.
Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (DG220010), Urteil vom 7. April 2022 1. Sachverhalt & Schuldsprüche: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, ein Kokaingemisch mit einer Reinmenge von 23.5 Gramm an eine Abnehmerin vermittelt zu haben, die angab, es für eine Party mit sechs Personen zu benötigen. Die Verteidigung machte geltend, die Drogen seien nur für eine begrenzte Personenzahl bestimmt gewesen, weshalb die Qualifikation als schwerer Fall entfalle. Das Gericht folgte dem nicht: Da die Beschuldigte keine genaue Kenntnis über die Abnehmer und deren Konsumverhalten hatte, musste sie eine Weitergabe in Kauf nehmen; zudem war die bestellte Menge zu gross, um an einem Abend nur von sechs Personen konsumiert zu werden. Sie wurde des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) sowie der Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig gesprochen. 2. Strafzumessung & Vollzug: Die objektive Tatschwere wurde trotz Überschreitung des Grenzwerts als leicht eingestuft, da sich die Tat auf eine Vermittlung mit geringem finanziellen Erlös beschränkte; subjektiv handelte die Beschuldigte aus finanziellen Interessen, ohne eigene Sucht, wobei eine geltend gemachte "Hilfeleistung" als Schutzbehauptung gewertet wurde. Das Gesamtverschulden wurde als leicht eingestuft, Einsatzstrafe 12 Monate. Drei einschlägige Vorstrafen wegen Betäubungsmitteldelikten (bedingte Freiheitsstrafe sowie mehrere Geldstrafen) führten zu einer Erhöhung um 5 Monate. Die Beschuldigte zeigte weder Reue noch Einsicht und verweigerte die Kooperation; ihr erst angesichts erdrückender Beweise erfolgtes Geständnis wurde dennoch mit einer Strafminderung von 2 Monaten honoriert. Freiheitsstrafe von 15 Monaten (52 Tage Haft angerechnet), unbedingt zu vollziehen. 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB220405-O, Urteil vom 30. Juni 2023): Das Obergericht bestätigte Schuldspruch, Strafzumessung und die Freiheitsstrafe von 15 Monaten vollumfänglich unverändert.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung). Korrektur bei dieser Nachführung: geschlecht war fälschlich auf "männlich" (0) gesetzt, obwohl das Urteil durchgehend von der "Beschuldigten"/"sie" spricht (Rubrum: "Beschuldigte und Berufungsklägerin") — auf "weiblich" (1) korrigiert. Kein Nebendelikt (Nebenverurteilungsscore 0) – die Übertretung ist eine reine Bussen-Übertretung. Kleiner Geständnisrabatt (2 Monate) trotz spätem, wenig aussagekräftigem Geständnis. Das Obergericht (SB220405-O, Urteil vom 30. Juni 2023) bestätigte alles vollumfänglich.