Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 05.07.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: 40000
Deliktsdauer (Monate): 48

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 4.9kg, rein
  • Amphetamin, 4kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 100 Monate (8 Jahre 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der niederländische Beschuldigte organisierte als europäischer Zwischenhändler mit hoher hierarchischer Stellung in zwei Tatkomplexen (2017/18 und 2020) insgesamt mindestens 6,5 kg Kokain und 6 Liter Amphetamin in den Niederlanden, liess diese in die Schweiz transportieren und dort veräussern. Gewerbsmässiger und bandenmässiger Betäubungsmittelhandel mit einem Umsatz von insgesamt EUR 255'000.– sowie mehrfache Geldwäscherei von rund CHF 137'000.–.

Zusammenfassung

Sachverhalt & Tatausführung: Der niederländische Beschuldigte A._____ agierte als europäischer Zwischenhändler mit hoher hierarchischer Stellung. In zwei Tatkomplexen organisierte er Betäubungsmittel in den Niederlanden: 2017/18 1 kg Kokain (ca. 900 g rein, Umsatz EUR 45'000.–) und 2020 insgesamt 5,5 kg Kokain und 6 Liter Amphetamin (mindestens 4 kg reines Kokain und 4 kg Amphetaminbase, Umsatz EUR 210'000.–). Sein Mitbeschuldigter C._____ transportierte die Drogen in die Schweiz und veräusserte sie dort. A._____ führte die Preisverhandlungen mit den Abnehmern und mietete Garagenboxen. Das Handeln war gewerbsmässig und bandenmässig. Zudem war A._____ an mehrfacher Geldwäscherei (ca. CHF 137'000.–) beteiligt. Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, 5. Juli 2022, DG210184): Schuldsprüche: mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d i.V.m. Abs. 2 lit. a, b, c BetmG) und mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Freispruch von Geldwäscherei betreffend Vorgang 20. Strafe: 8 ¼ Jahre (99 Monate) Freiheitsstrafe, 732 Tage Haft angerechnet. Vollzug: unbedingt. Landesverweisung nach Art. 66a StGB für 8 Jahre (keine SIS-Ausschreibung wegen niederländischer EU-Staatsbürgerschaft). Ersatzforderung je Fr. 20'000.–. Berufungsverfahren: A._____ beantragte Freispruch von Schuld und Strafe sowie Herausgabe von beschlagnahmtem Vermögen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit Antrag auf zusätzlichen Schuldspruch (Vorgang 20), mindestens 10 Jahre Freiheitsstrafe und 10 Jahre Landesverweisung. Verschlechterungsverbot galt nicht (nur Beschuldigtenberufung + Anschlussberufung StA). Berufungsausgang (Obergericht Zürich, 5. Juni 2024, SB220439): Berufung und Anschlussberufung je teilweise gutgeheissen. Freispruch von Geldwäscherei (Vorgang 20) bestätigt. Strafzumessung: Einsatzstrafe BetmG 8 Jahre (96 Monate, Tatkomplex 2020: 6 ½ Jahre + 2017/18: +1 ½ Jahre), Einsatzstrafe Geldwäscherei 10 Monate, Asperation +7 Monate → 103 Monate (8 Jahre 7 Monate). Beschleunigungsgebot: -6 Monate (Vorinstanz hatte nur -1 Monat; Obergericht erhöhte angesichts Strafhöhe). Endstrafe: 8 Jahre und 1 Monat (97 Monate) Freiheitsstrafe, unbedingt. Landesverweisung 8 Jahre bestätigt. Ersatzforderung Fr. 20'000.– bestätigt.

Bemerkungen

Besonderheiten: 'Verletzung Beschleunigungsgebot' markiert — die Vorinstanz hat das Beschleunigungsgebot selbst berücksichtigt (-1 Monat), das Obergericht hat nur den Betrag erhöht (-6 Monate).

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