Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 25.01.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 201g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verkaufte 73 g reines Kokain und beabsichtigte, weitere 127.8 g zu verkaufen (insgesamt rund 201 g Reinsubstanz), wobei er trotz niedriger Hierarchiestufe hohes Vertrauen der Lieferanten genoss und selbstständig agierte. Die Taten beging er während laufender Probezeit einer bedingten Entlassung.

Zusammenfassung

Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung (DG230117), Urteil vom 25. Januar 2024 1. Sachverhalt & Schuldspruch: Der Beschuldigte verkaufte 73.04 g reines Kokain und beabsichtigte, weitere 127.8 g zu verkaufen. Insgesamt ergibt sich eine Reinmenge von 200.84 g Kokain. Er handelte direktvorsätzlich, allein aus finanziellen Motiven, und gefährdete dadurch zahlreiche Personen. Er wurde des mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig gesprochen. 2. Strafzumessung, Vollzug & Widerruf: Trotz seiner niedrigen Hierarchiestufe im Drogenhandel hatte der Beschuldigte hohes Vertrauen von Lieferanten und agierte selbstständig; das objektive Tatverschulden wurde als leicht eingestuft, die subjektive Komponente erhöhte es leicht. Straferschwerend wirkten einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung während laufender Probezeit; strafmindernd wurde das umfassende Geständnis gewertet, insbesondere weil der Beschuldigte auch nicht ohne Weiteres nachweisbare Verkäufe zugab. Angemessene Strafe für die neue Tat: 24 Monate Freiheitsstrafe. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 3. Juni 2021 verfügte bedingte Entlassung (Probezeit bis 1. Mai 2023) wurde widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 675 Tagen (ca. 22.5 Monate) angeordnet. Unter Einbezug dieses Strafrests resultierte nach dem Asperationsprinzip eine Gesamtfreiheitsstrafe von 38 Monaten (73 Tage Untersuchungshaft angerechnet), unbedingt zu vollziehen. 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB240188-O, Urteil vom 7. Oktober 2024): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch, den Widerruf der bedingten Entlassung (Reststrafe 675 Tage) sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von 38 Monaten unbedingt vollumfänglich unverändert.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung). Das Feld freiheitsstrafe_in_monaten bildet bewusst nur die vorinstanzliche Strafe für die neue Tat (24 Monate) ab und nicht die dispositivgemässe Gesamtfreiheitsstrafe von 38 Monaten, die zusätzlich die unabhängig davon widerrufene Reststrafe von 675 Tagen (ca. 22.5 Monate) aus einer bedingten Entlassung enthält. Kein Nebendelikt (Nebenverurteilungsscore 0) – der Widerruf der bedingten Entlassung ist kein neuer Schuldspruch. Starker Geständnisrabatt: umfassendes Geständnis, das auch nicht ohne Weiteres nachweisbare Verkäufe einschloss. Das Obergericht (SB240188-O, Urteil vom 7. Oktober 2024) bestätigte Schuldspruch, Widerruf und Gesamtstrafe vollumfänglich unverändert.

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