Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 30.11.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 4

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 154g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwarb zwischen Oktober 2020 und Januar 2021 über eine stark verklausulierte WhatsApp-Kommunikation von einem separat verurteilten Dealer mindestens 154 Gramm reines Crystal Meth (13-fache Grenzwertüberschreitung) zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs. Ein tatsächlicher Verkauf war nicht angeklagt; der Beschuldigte bestritt die Tat vollumfänglich und machte einen Identitätsmissbrauch geltend, wurde aber anhand der Chat-Kommunikation und einer Zahlungsspur überführt.

Zusammenfassung

Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung (DG230142), Urteil vom 30. November 2023 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten (italienischer Staatsangehöriger ohne festen Bezug zur Schweiz) wurde vorgeworfen, zwischen dem 2. Oktober 2020 und dem 23. Januar 2021 von einem gesondert verfolgten Mittäter (B., der deswegen bereits rechtskräftig wegen Betäubungsmittelhandels verurteilt worden war) mindestens 154 Gramm Crystal Meth (Reinheitsgrad 100 %) erworben und zum gewinnbringenden Weiterverkauf an unbekannte Abnehmer aufbewahrt zu haben. Grundlage der Anklage war eine über WhatsApp/Facebook geführte, stark verschlüsselte Kommunikation zwischen dem Beschuldigten (unter dem Übernamen "D._____") und B., in der Mengen, Preise und Lieferlogistik besprochen wurden, sowie eine Zahlung von Fr. 1'000.– an eine Aufbewahrungsperson. 2. Schuldspruch & Beweiswürdigung: Der Beschuldigte bestritt jegliche Beteiligung am Drogenhandel und behauptete, seine Identität sei missbraucht worden. Das Gericht erachtete den indirekten Beweis anhand der WhatsApp-Kommunikation, der übereinstimmenden Zahlungsspur und der widersprüchlichen, ausweichenden Aussagen des Beschuldigten als schlüssig und sprach ihn des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, mengenmässig schwerer Fall) schuldig. Ein tatsächlicher Verkauf war nicht Anklagegegenstand und blieb daher offen. 3. Strafzumessung, Vollzug & Landesverweisung: Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für die 13-fache Überschreitung des Grenzwerts (12 g reines Methamphetamin) bei insgesamt leichtem Gesamtverschulden (untergeordnete, aber nicht bloss ausführende Stellung als Bindeglied zwischen Produzent und Abnehmern; rein finanzielles Motiv ohne Suchtdruck; keine Vorstrafen, aber mangels Geständnis auch keine Strafminderung). Bedingter Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, Anrechnung von 238 Tagen Untersuchungshaft. Landesverweisung von 7 Jahren gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Katalogtat), kein Härtefall mangels jeglicher familiärer/sozialer Verwurzelung in der Schweiz, jedoch keine SIS-Ausschreibung. 4. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB240119-O, Urteil vom 14. November 2024): Der Beschuldigte focht mit seiner Berufung den Schuldspruch, das Strafmass, den Vollzug, die Landesverweisung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an und beantragte vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung. Das Obergericht wies die Berufung vollumfänglich ab, übernahm die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die Einsatzstrafe, den bedingten Vollzug und die siebenjährige Landesverweisung unverändert und auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung). Ungewöhnlicher Beweisfall: Der Beschuldigte bestritt die Täterschaft vollumfänglich (Einwand des Identitätsmissbrauchs), wurde aber allein durch Indizienbeweis (WhatsApp-Chat, Zahlungsspur, widersprüchliches Aussageverhalten) überführt – mangels Geständnis daher auch kein Geständnisrabatt. Kein Deliktsertrag beziffert, da nur der Erwerb zum Weiterverkauf, nicht ein tatsächlicher Verkauf angeklagt war. Landesverweisung von 7 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) ohne SIS-Ausschreibung (italienische Staatsangehörigkeit). Das Obergericht (SB240119-O, Urteil vom 14. November 2024) wies die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab und bestätigte Schuldspruch, Strafmass, Vollzug und Landesverweisung unverändert (Staatsanwaltschaft ohne Anschlussberufung). Korrektur bei dieser Nachführung: `urteilsdatum` war ursprünglich fälschlich auf das Obergerichtsdatum (14.11.2024) statt auf das vorinstanzliche Urteilsdatum (30.11.2023) gesetzt.

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