Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Andelfingen
Urteilsdatum: 20.07.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 992g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der portugiesisch-brasilianische Staatsangehörige fuhr am 1. Juli 2020 um 02:00 Uhr mit seinem Fahrzeug von Deutschland in die Schweiz und wurde an der Grenze kontrolliert. Im Heck hinter der Reservemulde wurden 992 g Methamphetamin (Crystal Meth) gefunden. Er bestritt die Kenntnis der Drogen; das Obergericht überführte ihn jedoch anhand einer erdrückenden Indizienlage (Drogenversteck, kontaminierte Feinwaage, Spezialwerkzeug, Hautkontamination).

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der portugiesisch-brasilianische Staatsangehörige, der als Taxifahrer tätig war und zuvor rund sechs Jahre in Deutschland gelebt hatte, fuhr am 1. Juli 2020 um ca. 02:00 Uhr mit seinem Seat Leon von Deutschland in die Schweiz und wurde auf dem Ratsplatz H._____ von Funktionären des Grenzwachtkorps kontrolliert. In einem Hohlraum im Heck hinter der Reserveradmulde wurden 992 g Methamphetamin (Crystal Meth) sichergestellt. Der Beschuldigte stritt jegliche Kenntnis der Drogen ab und behauptete, er habe einen Unfallgegner namens «B._____» nach Deutschland gefahren, um einen Bagatellschaden reparieren zu lassen. Das Obergericht erachtete diese Schilderung als völlig unglaubhaft und lebensfremd: der Heckschaden stammte bereits von einem Unfall aus dem Jahr 2016, die geschilderte Geschichte war voller Widersprüche und Absurditäten. Erdrückende Indizien belegten die Täterschaft: das Drogenversteck im Luftfilterkasten (ideal als Drogenversteck, dort wurde Spezialwerkzeug mit DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden), eine mit Methamphetamin und Kokain kontaminierte Feinwaage im Fahrzeug, Kontamination an den Händen und Hosentaschen des Beschuldigten, gutachterlich nachgewiesener eigener Drogenkonsum (Haaranalyse) sowie der Fahrt um 02:00 Uhr bei verkehrsarmer Zeit. Wert der Drogen: mehrere Fr. 10'000.–. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Andelfingen (DG220002) sprach den Beschuldigten am 20. Juli 2023 schuldig des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Abs. 2 lit. a — Einfuhr und Besitz von 992 g Crystal Meth, Grenzwert für schweren Fall überschritten). Es verhängte 36 Monate Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) und 18 Monate unbedingt (teilbedingt). Widerruf früherer bedingter Geldstrafen wurde verzichtet (Probezeiten verlängert). Landesverweisung von 7 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, FZA Art. 5 Anhang I). 31 Tage Haft angerechnet. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte Freispruch, Verzicht auf Landesverweisung, Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände und eine Genugtuung von Fr. 6'200.–. Er stellte zahlreiche Beweisanträge (Drogenschnelltest, Obergutachten Haaranalyse, Befragung Polizeibeamter), die alle abgewiesen wurden. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Nur Beschuldigtenberufung — Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB240065-O, Urteil vom 16. Dezember 2024) wies die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte Schuldspruch, Strafe, Vollzug und Landesverweisung. In der Strafzumessung berechnete das Obergericht neu: 48 Monate Einsatzstrafe (Crystal Meth als stark süchtig machende und gefährliche Droge, erhebliche Menge), Reduktion auf 38 Monate (nur Kurierrolle ohne bekannte besondere Stellung im Drogenhandel), leichte Erhöhung für zwei nicht einschlägige Vorstrafen während laufender Probezeiten. Mangels Geständnis und wegen Verschlechterungsverbot blieb es bei den vorinstanzlichen 36 Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt (18 bedingt, 18 unbedingt). Landesverweisung 7 Jahre bestätigt (kein Härtefall: Familie erst kurz in der Schweiz, keine Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau, Rückkehr nach Deutschland zumutbar).

Bemerkungen

nationalitaet am 20.09.2026 korrigiert: '2' (unbekannt) → '1' (Ausländer). Der Beschuldigte verfügt über die portugiesische und brasilianische Staatsangehörigkeit; LV nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB + FZA Art. 5 Anhang I wurde angeordnet. DB-Werte bestätigt: freiheitsstrafe_in_monaten=36 (vorinstanzlich), vollzug='1' (teilbedingt), rolle=Transport, mengenmaessig=True. Obergericht SB240065-O vom 16.12.2024: Berufung vollumfänglich abgewiesen. Alles bestätigt: 36 Monate FS teilbedingt, LV 7 Jahre. Obergericht berechnete neu 38+ Monate (eigene Berechnung), blieb aber wegen Verschlechterungsverbot bei vorinstanzlichen 36 Monaten. Keine Besonderheiten: kein Geständnisrabatt (Beschuldigte bestritt bis zuletzt), keine verminderte Schuldfähigkeit, kein Versuch. beschaffungskriminalitaet=False: Beschuldigte nicht süchtig, finanzielle Motive naheliegend aber nicht nachweisbar.

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