Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate (5 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte flog am 31. Juli 2022 aus Brasilien nach Zürich, um von dort nach Zypern weiterzureisen, und transportierte dabei in einem auf seinen Namen eingecheckten Reisekoffer 1'966 g Kokaingemisch (Reinheitsgehalt 95 %, entsprechend 1'893 g reinem Kokain). Als Kurier ohne Entscheidungsbefugnis hatte er den präparierten Koffer im Auftrag nicht identifizierter Dritter gegen finanzielle Entlohnung übernommen.
Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung (DG230045), Urteil vom 13. Februar 2024 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 31. Juli 2022 von Brasilien herkommend nach Zürich geflogen zu sein, mit der Absicht, nach Zypern weiterzureisen. Dabei habe er in einem auf seinen Namen eingecheckten Reisekoffer 1'966 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgehalt von 95 %, entsprechend 1'893 Gramm reinem Kokainhydrochlorid) transportiert. Er habe gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass er Kokain transportiert und dadurch die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Den Transport habe er mutmasslich im Auftrag nicht identifizierter Dritter durchgeführt, die ihm die Reise organisiert und den präparierten Koffer übergeben hätten, wofür er finanziell entlohnt werden sollte. Er wurde des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig gesprochen. 2. Strafzumessung, Vollzug & Landesverweisung: Das Tatverschulden wurde insgesamt als leicht eingestuft. Objektiv wurde die erhebliche, weit über der Grenze für einen schweren Fall liegende Menge Kokain berücksichtigt. Der Beschuldigte agierte als einfacher Kurier auf tiefer Hierarchiestufe ohne massgebliche Entscheidungsbefugnisse; die einmalige Tathandlung wurde als für diese Tatvariante typisch bewertet und führte nicht zu einer Strafminderung. Subjektiv ging das Gericht von Eventualvorsatz bezüglich Menge und Qualität aus, da er aufgrund der Umstände (Herkunft aus Südamerika, Risiko und Kosten des Transports) mit einer grossen Menge und hoher Reinheit rechnen musste und dies aus rein egoistischen, finanziellen Motiven in Kauf nahm. Die persönlichen Verhältnisse (Einkommen, Immobilienbesitz) wirkten sich neutral aus; gesundheitliche Probleme (Hepatitis C, Leberzirrhose) wurden mangels aussergewöhnlicher Strafempfindlichkeit nicht strafmindernd gewertet. Die mehrfachen, aber nicht einschlägigen Vorstrafen in Lettland wirkten straferhöhend; das fehlende Geständnis und die mangelnde Kooperation wirkten sich nicht strafmindernd aus. Freiheitsstrafe von 60 Monaten (563 Tage Haft angerechnet), unbedingt zu vollziehen. Landesverweisung von 10 Jahren gestützt auf Art. 66a StGB. 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB240244-O, Urteil vom 12. November 2024): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch, reduzierte die Freiheitsstrafe aber von 60 auf 48 Monate (weiterhin unbedingt zu vollziehen): Einsatzstrafe von 42 Monaten (Tatkomponente), erhöht um 6 Monate (Täterkomponente, Vorstrafen) auf 48 Monate. Die Landesverweisung von 10 Jahren wurde bestätigt, da der Beschuldigte keine nennenswerten Bezüge zur Schweiz hat und das öffentliche Interesse an der Fernhaltung hoch ist.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung). Kein Nebendelikt (Nebenverurteilungsscore 0). Kein Geständnisrabatt: fehlendes Geständnis, mangelnde Einsicht und Kooperation. Vorstrafen in Lettland, als nicht einschlägig gewertet. Das Obergericht (SB240244-O, Urteil vom 12. November 2024) reduzierte die Freiheitsstrafe von 60 auf 48 Monate; gemäss Vorinstanz-Prinzip bleibt der vorinstanzliche Wert von 60 Monaten im DB-Feld massgebend.