Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte bewahrte seit 2013/2014 rund 31 g reines Kokain für eine unbekannte dritte Person auf. Ausserdem organisierte er als Hauptorganisator die Einfuhr mehrerer Kilogramm Marihuana in die Schweiz, die jedoch infolge Fahrzeugproblems nicht zustande kam. Zudem plante er mit einem Komplizen einen Raubüberfall auf einen Privatkläger, bei dem das Opfer mit einem Hammer gezielt verletzt werden sollte, und verübte mehrfache Sachbeschädigungen an mehreren Geschäftsläden.
Sachverhalt: Der Beschuldigte (türkisch-italienischer Doppelbürger, IV-Rentner) bewahrte über Jahre rund 31 g reines Kokain für eine dritte Person auf. Er organisierte als Hauptorganisator die Einfuhr mehrerer Kilogramm Marihuana (nicht zustande gekommen wegen Fahrzeugdefekts). Zudem plante er mit einem Komplizen (Q.) einen Raubüberfall auf den Privatkläger C._____ Ende März/Anfang April 2020, bei dem C._____ mit einem Hammer gezielt verletzt werden sollte (infolge Verhaftung nicht ausgeführt). Ausserdem verübte er mehrere Sachbeschädigungen an Geschäftslokalitäten. Vorinstanz: Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Urteil vom 14. Juni 2022 (DG210041). Schuldspruch: mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d, g i.V.m. Abs. 2 lit. a, c), strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB), mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1, 3 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB). Freispruch von versuchter Erpressung, Drohung, versuchter Nötigung und Nötigung. Strafe: 4 Jahre Freiheitsstrafe (496 Tage Haft angerechnet). Vollzug: unbedingt. Landesverweisung: 10 Jahre (Art. 66a StGB). Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung (Schuldspruch, Strafe, Landesverweisung angefochten) und beantragte max. 24 Monate Freiheitsstrafe und kein Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger 1 zogen ihre Berufungen zurück; der Privatkläger 10 erschien säumig (Rückzugsfiktion). Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO massgebend. Berufungsausgang: Obergericht Zürich, II. Strafkammer, Urteil vom 29. Oktober 2024 (SB220408). Zusätzlicher Schuldspruch bezüglich Kokainbesitz (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) und Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB). Freispruch bezüglich Vorgang 2 (Drogenhanf-Einfuhr nicht erstellt). Strafzumessung: Einsatzstrafe 14 Monate (Kokain), Asperation +45 Monate = 59 Monate Tatkomponente; Täterkomponente -6 Monate (teilweise Geständnisse, überlange Verfahrensdauer) = 53 Monate angemessen; Bestätigung der vorinstanzlichen 48 Monate (4 Jahre) wegen reformatio in peius. Vollzug: unbedingt. Landesverweisung: reduziert auf 7 Jahre (vorinstanzliche 10 Jahre durch OG reduziert).
vorbestraft_einschlaegig korrigiert: True→False (Vorstrafe 2015 war Landfriedensbruch/Gewalt gegen Behörden, nicht BetmG-einschlägig). OG hätte 53 Monate als angemessen erachtet, bestätigte aber 48 Monate wegen Verschlechterungsverbot. Landesverweisung von 10 auf 7 Jahre reduziert. Kein Geständnisrabatt als Besonderheit markiert: Geständnis nur teilweise und aufgrund erdrückender Beweislage, nur leicht strafmindernd. Überlange Verfahrensdauer vom OG festgestellt (Verschiebung Dez 2023→Okt 2024), nicht vorinstanzlich.