Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 38 Monate (3 Jahre 2 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte beförderte am 25. Januar 2019 rund 1 kg Kokaingemisch (ca. 780 g rein) im Inland, unterstützte danach bei der Portionierung eines weiteren halben Kilogramms Kokain zum Weiterverkauf und übergab dem Lieferanten den Kaufpreis. Er handelte spontan und ohne Entgelt, offenbar aus reiner Gefälligkeit, und war zu keinem Zeitpunkt geständig.
Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung (DG210055), Urteil vom 17. Mai 2022 1. Sachverhalt & Schuldspruch: Dem Beschuldigten wurde ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zur Last gelegt, umfassend die Beförderung von ca. 1 kg Kokain (ca. 780 g rein) von einem Ort zum anderen am 25. Januar 2019 (Anklagesachverhalt 1.a), die Unterstützung bei der Portionierung des Kokains und Übernahme eines halben Kilogramms zum gewinnbringenden Weiterverkauf (1.b) sowie die Übergabe des Kaufpreises an den Lieferanten (1.c). Die Vorinstanz sprach ihn auf dieser Grundlage (sämtliche drei Anklagesachverhaltsabschnitte) der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig. 2. Strafzumessung, Vollzug & Landesverweisung: Die Vorinstanz bewertete das Verschulden als leicht und ging von einer Einsatzstrafe von 44 Monaten aus, die sie wegen der einmaligen Handlung um 15 % auf 38 Monate Freiheitsstrafe senkte – bezogen auf sämtliche Anklagesachverhaltsabschnitte. Freiheitsstrafe von 38 Monaten (76 Tage Haft angerechnet), zwingend unbedingt zu vollziehen (Strafhöhe über der Grenze für einen bedingten oder teilbedingten Vollzug). Landesverweisung von 7 Jahren gestützt auf Art. 66a StGB mit SIS-Ausschreibung. 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB220410-O, Urteil vom 8. März 2023): Das Obergericht sprach den Beschuldigten von den Anklagesachverhalten 1.b) und 1.c) mangels hinreichend präziser Zeugenaussagen in dubio pro reo frei und bestätigte den Schuldspruch nur noch bezüglich der Beförderung (1.a). Es reduzierte deshalb auch die Strafe: Ausgehend von 780 g reinem Kokain (unterer Bereich der denkbaren qualifizierten Fälle, Rolle als spontan und unentgeltlich handelnder Transporteur ohne Hierarchiestufe) erachtete es eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen, was auch einer Vergleichsrechnung nach OFK-BetmG standhielt (Einsatzstrafe 38 Monate für 780 g rein, Reduktion um 40 % für einmaligen Inlandtransport). Die Täterkomponente (Ersttäter, ungeständig, keine erhöhte Strafempfindlichkeit) wirkte sich neutral aus. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde bedingt ausgesprochen (Probezeit 2 Jahre); die Landesverweisung von 7 Jahren wurde mangels Härtefalls bestätigt.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung). Kein Nebendelikt (Nebenverurteilungsscore 0). Kein Geständnisrabatt: ungeständig, verlangte vollumfänglichen Freispruch. Die DB-Felder (freiheitsstrafe_in_monaten=38, vollzug=unbedingt) bilden die vorinstanzliche Verurteilung auf Basis sämtlicher drei Anklagesachverhaltsabschnitte (1a-c) ab. Das Obergericht (SB220410-O, Urteil vom 8. März 2023) sprach den Beschuldigten von zwei der drei Sachverhaltsabschnitte (1b, 1c) mangels Beweisen frei und reduzierte entsprechend die Strafe auf 24 Monate bedingt (nur noch gestützt auf den Transport von 780 g reinem Kokain); die Landesverweisung von 7 Jahren blieb unverändert.